Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 269 ZPO vom 2023
Art. 269
Vorbehalt
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:
- a.
- des SchKG111 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen;
- b.
- des ZGB112 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln;
- c.
- des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954113 über die Klage auf Lizenzerteilung.
111 SR 281.1
112 SR 210
113 SR 232.14
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 269 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE210096 | Vorsorgliche Massnahmen | Gesuch; Gesuchstellerin; Massnahme; Gesuchsgegnerin; Nahmen; Vorsorgliche; Massnahmen; Schaden; Vorsorglichen; Kontos; Beantragt; Gesuchsgegnerinnen; Geldforderung; Kosten; Einzelgericht; Beantragte; Zürich; Handelsgericht; Verfügung; Ziffer; Beantragten; Schadenersatz; Superprovisorisch; Rechtfertigt; Verfahren; Sicherung; Geldforderungen; Rechtsbegehren |
ZH | LF150028 | Vorsorgliche Massnahme | Gesuch; Gesuchsgegner; Konto; Berufung; Massnahme; Kontosperre; Vorsorgliche; Entscheid; SchKG; Verfahren; Forderung; Berufungsbeklagte; Recht; Rechtlich; PostFinance; Konten; Lautend; Geldforderung; Sicherung; Gesuchsgegnerin; Staatsanwaltschaft; Erwähnt; Bundesgericht; Vorinstanz; Vorsorglichen; Arrest; Prozessual; Schenkung; Berufungsbeklagten |
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