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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 269 ZPO vom 2023

Art. 269 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 269

Vorbehalt

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:

a.
des SchKG111 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldfor­derungen;
b.
des ZGB112 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln;
c.
des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954113 über die Klage auf Lizenzerteilung.

111 SR 281.1

112 SR 210

113 SR 232.14


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 269 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE210096Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchstellerin; Massnahme; Gesuchsgegnerin; Nahmen; Vorsorgliche; Massnahmen; Schaden; Vorsorglichen; Kontos; Beantragt; Gesuchsgegnerinnen; Geldforderung; Kosten; Einzelgericht; Beantragte; Zürich; Handelsgericht; Verfügung; Ziffer; Beantragten; Schadenersatz; Superprovisorisch; Rechtfertigt; Verfahren; Sicherung; Geldforderungen; Rechtsbegehren
ZHLF150028Vorsorgliche MassnahmeGesuch; Gesuchsgegner; Konto; Berufung; Massnahme; Kontosperre; Vorsorgliche; Entscheid; SchKG; Verfahren; Forderung; Berufungsbeklagte; Recht; Rechtlich; PostFinance; Konten; Lautend; Geldforderung; Sicherung; Gesuchsgegnerin; Staatsanwaltschaft; Erwähnt; Bundesgericht; Vorinstanz; Vorsorglichen; Arrest; Prozessual; Schenkung; Berufungsbeklagten
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