E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 269 LEF dal 2023

Art. 269 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 269

1 Se, chiuso il fallimento, si scoprono beni che sarebbero spettati alla massa, ma non vi fu­rono compresi, l’ufficio ne prende possesso e li realizza senz’altra forma­lità, distribuendo la somma ricavatane fra i creditori perdenti, secondo il grado ri­spet­tivo.

2 L’ufficio dei fallimenti procede nello stesso modo riguardo alle somme depositate che divengono disponibili o che non sono state riscosse entro dieci anni.471

3 Trattandosi di pretesa dubbia, l’ufficio ne avvisa i creditori mediante pubblica­zione o con lettera. Si applicano per analogia le disposizioni dell’articolo 260.

471 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

C. Termine di ultimazione della procedura di fallimento

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 269 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220147Wiedereröffnung des KonkursesBeschwerde; Konkurs; Beschwerdeführerin; SchKG; öffnung; Liquidation; Wiedereröffnung; Konkurses; Konkursverfahren; Entscheid; IVm; Aktiven; Konto; Konkurs; Vorinstanz; Konkursgericht; Verfahren; Recht; Mangels; Behauptung; Beschwerdefrist; überwiesen; Treuhandkonto; Bezirksgericht; Akten; Einstellung; MwH; SCHENKER; Urteil; SchKG-LUSTENBERGER/SCHENKER
ZHSB210169Betrügerischer Konkurs und PfändungsbetrugSchuldig; Beschuldigte; Konkurs; Beschuldigten; Pensionskasse; Staat; Prot; Tochter; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Berufung; Amtlich; Geldstrafe; Biger; Amtliche; Albis; Limmattal; Recht; Gläubiger; Gericht; Konkursamt; Bezirksgericht; Verfahren; Amtlichen; Betrügerischen; Dietikon; Insolvenzerklärung; Konto
Dieser Artikel erzielt 16 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2003.00189Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen für eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöschte Gesellschaft, wenn diese die Verjährung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachträglich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss.Beschwerde; Konkurs; Handelsregister; Beschwerdeführerin; /; Konkurs; Gesellschaft; Bemerkung; Beschwerdeführerinnen; Handelsregisteramt; Beschwerdegegner; Verfügung; Liquidation; Rechtsmittel; Konkursverfahren; Eintrag; Berichtigung; Kommentar; Ziffer; Vorinstanz; Liquidator; Wiedereintragung; Küng; Kommentar; Gelöscht; SchKG; Konkursamt; Dispositiv-Ziffer; Anspruch; über
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 441 (4A_19/2020)
Regeste
Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Wiedereintrag; Forderung; Abtretung; Wiedereintragung; Bundesgericht; Recht; Konkursverfahren; Forderungen; Gelöscht; Trete; Hinweis; Gläubiger; Konkurs; Abtretungsgläubiger; Hinweisen; Bundesgerichts; Ansprüche; Aktivlegitimation; Beschwerde; Entscheid; LORANDI; Liquidation; Klage
146 III 113 (5A_535/2018) Art. 250 SchKG , Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ; Kollokationsklage, Nulldividende und schutzwürdiges Interesse. Das schutzwürdige Interesse an der Kollokationsklage kann gegeben sein, wenn die mutmassliche Konkursdividende Null beträgt und der klagende Gläubiger die Wegweisung ( Art. 250 Abs. 2 SchKG ) eines anderen Gläubigers verlangt, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger aufgrund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorzugehen (E. 3). Kollokations; SchKG; Recht; Beschwerde; Konkurs; Kollokationsklage; Interesse; Beschwerdeführer; Gläubiger; Kanton; Streit; Forderung; Obergericht; Rechtsschutzinteresse; Thurgau; Mutmasslich; Urteil; Abtretung; Kollokationsplan; Vorinstanz; Schutzwürdig; Streitwert; Wegweisung; Kantons; Mutmassliche; Schutzwürdige; Ansprüche; Masse; Klage

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MATTHIAS STAEHELIN Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz