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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 269 SchKG vom 2023

Art. 269 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 269

1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke ent­deckt, wel­che zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Kon­kursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Ver­wer­tung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rang­ordnung.

2 Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträ­gen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466

3 Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkurs­amt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es fin­den die Bestimmungen des Artikels 260 entspre­chende Anwendung.

466 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

C. Frist für die Durchführung des Konkurses


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 269 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220147Wiedereröffnung des KonkursesBeschwerde; Konkurs; Beschwerdeführerin; SchKG; öffnung; Liquidation; Wiedereröffnung; Konkurses; Konkursverfahren; Entscheid; IVm; Aktiven; Konto; Konkurs; Vorinstanz; Konkursgericht; Verfahren; Recht; Mangels; Behauptung; Beschwerdefrist; überwiesen; Treuhandkonto; Bezirksgericht; Akten; Einstellung; MwH; SCHENKER; Urteil; SchKG-LUSTENBERGER/SCHENKER
ZHSB210169Betrügerischer Konkurs und PfändungsbetrugSchuldig; Beschuldigte; Konkurs; Beschuldigten; Pensionskasse; Staat; Prot; Tochter; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Berufung; Amtlich; Geldstrafe; Biger; Amtliche; Albis; Limmattal; Recht; Gläubiger; Gericht; Konkursamt; Bezirksgericht; Verfahren; Amtlichen; Betrügerischen; Dietikon; Insolvenzerklärung; Konto
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2003.00189Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen für eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöschte Gesellschaft, wenn diese die Verjährung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachträglich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss.Beschwerde; Konkurs; Handelsregister; Beschwerdeführerin; /; Konkurs; Gesellschaft; Bemerkung; Beschwerdeführerinnen; Handelsregisteramt; Beschwerdegegner; Verfügung; Liquidation; Rechtsmittel; Konkursverfahren; Eintrag; Berichtigung; Kommentar; Ziffer; Vorinstanz; Liquidator; Wiedereintragung; Küng; Kommentar; Gelöscht; SchKG; Konkursamt; Dispositiv-Ziffer; Anspruch; über
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 441 (4A_19/2020)
Regeste
Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Wiedereintrag; Forderung; Abtretung; Wiedereintragung; Bundesgericht; Recht; Konkursverfahren; Forderungen; Gelöscht; Trete; Hinweis; Gläubiger; Konkurs; Abtretungsgläubiger; Hinweisen; Bundesgerichts; Ansprüche; Aktivlegitimation; Beschwerde; Entscheid; LORANDI; Liquidation; Klage
146 III 113 (5A_535/2018) Art. 250 SchKG , Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ; Kollokationsklage, Nulldividende und schutzwürdiges Interesse. Das schutzwürdige Interesse an der Kollokationsklage kann gegeben sein, wenn die mutmassliche Konkursdividende Null beträgt und der klagende Gläubiger die Wegweisung ( Art. 250 Abs. 2 SchKG ) eines anderen Gläubigers verlangt, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger aufgrund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorzugehen (E. 3). Kollokations; SchKG; Recht; Beschwerde; Konkurs; Kollokationsklage; Interesse; Beschwerdeführer; Gläubiger; Kanton; Streit; Forderung; Obergericht; Rechtsschutzinteresse; Thurgau; Mutmasslich; Urteil; Abtretung; Kollokationsplan; Vorinstanz; Schutzwürdig; Streitwert; Wegweisung; Kantons; Mutmassliche; Schutzwürdige; Ansprüche; Masse; Klage

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MATTHIAS STAEHELIN Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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