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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 267 ZPO vom 2023

Art. 267 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 267

Vollstreckung

Das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, trifft auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 267 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220048Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Recht; Richt; Berufungsbeklagten; Entscheid; Vorsorglich; Massnahme; Berufungsklägers; Vorsorgliche; Vorinstanz; Umzug; Bülach; Betreuung; Obhut; Gesuchs; Kinder; Vorinstanzliche; Aufenthaltsort; Partei; Unentgeltliche; Parteien; Massnahmen; Ttmm; Verfügung; Gesuchsteller; Vorinstanzlichen; Berufungsverfahren
ZHRV220007Vollstreckung (unentgeltliche Rechtspflege, Entschädigungsfolgen)Gesuch; Recht; Gesuchs; Beschwer; Beschwerde; Gesuchsgegnerin; Unentgeltliche; Verfahren; Partei; Schutzschrift; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Parteien; Gericht; Parteientschädigung; Vollstreckung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Schutzschriftverfahren; Vorinstanz; Tochter; Vertreten; Prozesskosten; Rechtsbegehren; Person; Rechtsbeiständin; Abgewiesen; Verfügung; Unentgeltlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 587 (4A_406/2015)Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO; vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse. Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung eines superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Verbots (E. 3-6). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verbot; Ordnungsbusse; Verbots; Vorinstanz; Verfügung; Vollstreckung; Superprovisorisch; Entscheid; Instagram; Superprovisorische; Instagram-Account; Verhalten; Vorsorglich; Nichterfüllung; Rechtlich; Verletzung; Vorsorgliche; Zuwiderhandlung; Partei; Superprovisorischen; Recht; Beschwerdegegnerin; Beanstandet; Rechtliche; Massnahme; Gerichtliche; Bildzeichen
131 III 189Art. 138 Abs. 1 ZGB; neue Rechtsbegehren in der Anschlussberufungsantwort. Im Sinne eines Minimalstandards gewährleistet Bundesrecht, dass jede Partei in der oberen kantonalen Instanz wenigstens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren vortragen kann. Kein Bundesrecht verletzt deshalb die kantonale Regelung, die neue Rechtsbegehren nur in der Berufung, der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung zulässt (E. 2). Recht; Tatsachen; Noven; Rechtsbegehren; Beweismittel; Berufung; Anschluss; Anschlussberufung; Urteil; Klage; Kantonale; Scheidung; Instanz; Klageänderung; Berufungs; Bundesrechtlich; Regelung; Anschlussberufungsantwort; Minimalstandard; Bundesrechtliche; Bundesrecht; Novenrecht; Zugelassen; Vorbringen; Unterhalt; Bundesrechtlichen; Kantons; Vorgebracht; Veranlasst; Appellation

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas SprecherBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung2013
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