Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 267 ZPO vom 2022
Art. 267
Vollstreckung
Das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, trifft auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen.
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Art. 267 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY220048 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Recht; Richt; Berufungsbeklagten; Entscheid; Vorsorglich; Massnahme; Berufungsklägers; Vorsorgliche; Vorinstanz; Umzug; Bülach; Betreuung; Obhut; Gesuchs; Kinder; Vorinstanzliche; Aufenthaltsort; Partei; Unentgeltliche; Parteien; Massnahmen; Ttmm; Verfügung; Gesuchsteller; Vorinstanzlichen; Berufungsverfahren |
ZH | RV220007 | Vollstreckung (unentgeltliche Rechtspflege, Entschädigungsfolgen) | Gesuch; Recht; Gesuchs; Beschwer; Beschwerde; Gesuchsgegnerin; Unentgeltliche; Verfahren; Partei; Schutzschrift; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Parteien; Gericht; Parteientschädigung; Vollstreckung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Schutzschriftverfahren; Vorinstanz; Tochter; Vertreten; Prozesskosten; Rechtsbegehren; Person; Rechtsbeiständin; Abgewiesen; Verfügung; Unentgeltlichen |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 587 (4A_406/2015) | Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO; vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse. Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung eines superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Verbots (E. 3-6). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verbot; Ordnungsbusse; Verbots; Vorinstanz; Verfügung; Vollstreckung; Superprovisorisch; Entscheid; Instagram; Superprovisorische; Instagram-Account; Verhalten; Vorsorglich; Nichterfüllung; Rechtlich; Verletzung; Vorsorgliche; Zuwiderhandlung; Partei; Superprovisorischen; Recht; Beschwerdegegnerin; Beanstandet; Rechtliche; Massnahme; Gerichtliche; Bildzeichen |
131 III 189 | Art. 138 Abs. 1 ZGB; neue Rechtsbegehren in der Anschlussberufungsantwort. Im Sinne eines Minimalstandards gewährleistet Bundesrecht, dass jede Partei in der oberen kantonalen Instanz wenigstens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren vortragen kann. Kein Bundesrecht verletzt deshalb die kantonale Regelung, die neue Rechtsbegehren nur in der Berufung, der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung zulässt (E. 2). | Recht; Tatsachen; Noven; Rechtsbegehren; Beweismittel; Berufung; Anschluss; Anschlussberufung; Urteil; Klage; Kantonale; Scheidung; Instanz; Klageänderung; Berufungs; Bundesrechtlich; Regelung; Anschlussberufungsantwort; Minimalstandard; Bundesrechtliche; Bundesrecht; Novenrecht; Zugelassen; Vorbringen; Unterhalt; Bundesrechtlichen; Kantons; Vorgebracht; Veranlasst; Appellation |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Sprecher | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung | 2013 |