1 The adoptive child acquires the legal status of a child of the persons wishing to adopt.
2 Previous parent-child relationships are extinguished.
3 The child’s relationship with the parent who:
the adopting person is not extinguished.
287 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
II. Name >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 7H 18 147 | Kinder, deren Vater nach altem Recht adoptiert worden ist, sind gegenüber ihrer Tante zweiten Grades aufgrund der "schwachen Wirkung" der altrechtlichen Adoption als nicht verwandte bzw. entfernt verwandte Personen im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c EStG zu qualifizieren. | Recht; Recht; Rechtlich; Adoption; Adoptivkind; Erbschaft; Steuer; Adoptiert; Beschwerde; Beschwerdeführer; Adoptierte; Erbschafts; Beschwerdeführerinnen; Kinder; Erbschaftssteuer; Gesetzgeber; Bundes; Elterlichen; Nachkomme; Nachkommen; Person; Verwaltungs; Stamm; Adoptivkinder; Ehelich; Luzern; Leibliche; Altrechtlich |
LU | 7H 18 147 | Kinder, deren Vater nach altem Recht adoptiert worden ist, sind gegenüber ihrer Tante zweiten Grades aufgrund der 'schwachen Wirkung' der altrechtlichen Adoption als nicht verwandte bzw. entfernt verwandte Personen im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c EStG zu qualifizieren. | Rechtlich; Gesetz; Adoption; Rechts; Adoptivkind; Schwer; Erbschaft; Führe; Steuer; Gleich; Beschwerde; Adoptiert; Liegen; Adoptierte; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerinnen; Erhält; Kinder; Erbschaftssteuer; Vorliegend; Gesetzgeber; Bundes; Elterlichen; Nachkomme; AaO; Person; Nachkommen; Stellt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 03 204 | Art. 26 BV; Art. 267 ZGB; §§ 3, 5 und 11 EStG. Steuersatz bei Erbschaftssteuern. Zivilrechtliche Auslegung der EStG-Normen. Wirkung einer Stiefkindadoption in Bezug auf den anwendbaren Steuersatz. Auch die höchstmögliche Besteuerung der Erbschaft von 40 % bewirkt keine konfiskatorische Besteuerung (Erw. 4). | Steuer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Erblasser; Adoptiv; Erbschaft; Verwandt; Leibliche; Besteuerung; Kindes; Bundes; Pflege; Erbschaftssteuer; Verwandte; Adoption; Person; Konfiskatorisch; Erblasserin; Nachkomme; Leiblichen; Erben; Progression; Verwandtschaft; Mutter; Vater; Stiefkind; Bundesgericht |
BS | VD.2017.151 (AG.2017.819) | Namensänderung | Beigeladene; Namens; Beigeladenen; Rekurrent; Familie; Familienname; Rekurrenten; Namensänderung; Familiennamen; Vorinstanz; Kinder; Verfahren; Entscheid; Rekurs; Kindes; Werden; Eltern; Mutter; Spreche; Gründe; Änderung; Namens; Seiner; Kosten; Interesse; Elterliche; Justizund; Sicherheitsdepartement; Beantragt; Familiennamens |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 97 (5A_477/2010) | Art. 30 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 1 ZGB; Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen. Der Wunsch einer 56-jährigen Person, nach der Adoption den bisherigen Familiennamen weiterzuführen, bringt die enge Verbindung zwischen dem Namen und der Persönlichkeit zum Ausdruck und genügt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, um die Namensänderung zu bewilligen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3). | Namens; Beschwerde; Adoption; Beschwerdeführerin; Recht; Familiennamen; Urteil; Namensänderung; Erwachsenen; Person; Rechtsprechung; Ausserrhoden; Appenzell; Bundesgericht; Persönlichkeit; Gesetzliche; Namensführung; Interesse; Erwachsenenadoption; Erworbenen; Namenswechsel; Bewilligen; Verwaltungsgericht; Beibehaltung; Familiennamens; Früheren; Zivilsachen; Wunsch; Kantons |
137 III 1 (5A_521/2010) | Art. 264 ff. ZGB; Zustimmung der Eltern zur Adoption; Untersuchungsgrundsatz. Weder die Adoption einer mündigen Person noch die Adoption eines Kindes, das während des Adoptionsverfahrens mündig wird, bedürfen der Zustimmung der Eltern. Der Eintritt der Mündigkeit während der Rechtsmittelfrist ist von der oberen kantonalen Instanz zu berücksichtigen (E. 2-5). | Mündig; Adoption; Mündige; Zustimmung; Eltern; Kindes; Person; Mündigkeit; Leibliche; Unmündiger; Verfahren; Leiblichen; Adoptieren; Adoptionsverfahren; Bestimmungen; Verfahrens; Mündigen; Beschwerde; Urteil; Recht; Adoptiert; Voraussetzungen; Verwaltungsgericht; Erfüllt; Gesetzgeber; Erwachsenenadoption; Tatsache; Adoptierende; Werden |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
E-7337/2006 | Asyl und Wegweisung | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Familie; Schweiz; Flüchtling; Verfügung; Fähig; Person; Akten; Einreise; Adoption; Verfahren; EMARK; Adoptivsohn; Partei; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Ehegatte; Flüchtlings; Eltern; Voraussetzung; Ehegatten; Gefährdung; Familienvereinigung; Mutter; Verfahrens; Schutz |
Autor | Kommentar | Jahr |
Breitschmid | Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht | 2002 |