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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 267 ZGB vom 2021

Art. 267 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 2671C. Wirkungen / I. Im Allgemeinen

C. Wirkungen

I. Im Allgemeinen

1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.

2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.

3 Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:

1.
verheiratet ist;
2.
in eingetragener Partnerschaft lebt;
3.
eine faktische Lebensgemeinschaft führt.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 267 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 18 147Kinder, deren Vater nach altem Recht adoptiert worden ist, sind gegenüber ihrer Tante zweiten Grades aufgrund der "schwachen Wirkung" der altrechtlichen Adoption als nicht verwandte bzw. entfernt verwandte Personen im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c EStG zu qualifizieren. Recht; Recht; Rechtlich; Adoption; Adoptivkind; Erbschaft; Steuer; Adoptiert; Beschwerde; Beschwerdeführer; Adoptierte; Erbschafts; Beschwerdeführerinnen; Kinder; Erbschaftssteuer; Gesetzgeber; Bundes; Elterlichen; Nachkomme; Nachkommen; Person; Verwaltungs; Stamm; Adoptivkinder; Ehelich; Luzern; Leibliche; Altrechtlich
LU7H 18 147Kinder, deren Vater nach altem Recht adoptiert worden ist, sind gegenüber ihrer Tante zweiten Grades aufgrund der 'schwachen Wirkung' der altrechtlichen Adoption als nicht verwandte bzw. entfernt verwandte Personen im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c EStG zu qualifizieren. Rechtlich; Gesetz; Adoption; Rechts; Adoptivkind; Schwer; Erbschaft; Führe; Steuer; Gleich; Beschwerde; Adoptiert; Liegen; Adoptierte; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerinnen; Erhält; Kinder; Erbschaftssteuer; Vorliegend; Gesetzgeber; Bundes; Elterlichen; Nachkomme; AaO; Person; Nachkommen; Stellt

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 03 204Art. 26 BV; Art. 267 ZGB; §§ 3, 5 und 11 EStG. Steuersatz bei Erbschaftssteuern. Zivilrechtliche Auslegung der EStG-Normen. Wirkung einer Stiefkindadoption in Bezug auf den anwendbaren Steuersatz. Auch die höchstmögliche Besteuerung der Erbschaft von 40 % bewirkt keine konfiskatorische Besteuerung (Erw. 4).Steuer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Erblasser; Adoptiv; Erbschaft; Verwandt; Leibliche; Besteuerung; Kindes; Bundes; Pflege; Erbschaftssteuer; Verwandte; Adoption; Person; Konfiskatorisch; Erblasserin; Nachkomme; Leiblichen; Erben; Progression; Verwandtschaft; Mutter; Vater; Stiefkind; Bundesgericht
BSVD.2017.151 (AG.2017.819)NamensänderungBeigeladene; Namens; Beigeladenen; Rekurrent; Familie; Familienname; Rekurrenten; Namensänderung; Familiennamen; Vorinstanz; Kinder; Verfahren; Entscheid; Rekurs; Kindes; Werden; Eltern; Mutter; Spreche; Gründe; Änderung; Namens; Seiner; Kosten; Interesse; Elterliche; Justizund; Sicherheitsdepartement; Beantragt; Familiennamens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 97 (5A_477/2010)Art. 30 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 1 ZGB; Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen. Der Wunsch einer 56-jährigen Person, nach der Adoption den bisherigen Familiennamen weiterzuführen, bringt die enge Verbindung zwischen dem Namen und der Persönlichkeit zum Ausdruck und genügt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, um die Namensänderung zu bewilligen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3). Namens; Beschwerde; Adoption; Beschwerdeführerin; Recht; Familiennamen; Urteil; Namensänderung; Erwachsenen; Person; Rechtsprechung; Ausserrhoden; Appenzell; Bundesgericht; Persönlichkeit; Gesetzliche; Namensführung; Interesse; Erwachsenenadoption; Erworbenen; Namenswechsel; Bewilligen; Verwaltungsgericht; Beibehaltung; Familiennamens; Früheren; Zivilsachen; Wunsch; Kantons
137 III 1 (5A_521/2010)Art. 264 ff. ZGB; Zustimmung der Eltern zur Adoption; Untersuchungsgrundsatz. Weder die Adoption einer mündigen Person noch die Adoption eines Kindes, das während des Adoptionsverfahrens mündig wird, bedürfen der Zustimmung der Eltern. Der Eintritt der Mündigkeit während der Rechtsmittelfrist ist von der oberen kantonalen Instanz zu berücksichtigen (E. 2-5). Mündig; Adoption; Mündige; Zustimmung; Eltern; Kindes; Person; Mündigkeit; Leibliche; Unmündiger; Verfahren; Leiblichen; Adoptieren; Adoptionsverfahren; Bestimmungen; Verfahrens; Mündigen; Beschwerde; Urteil; Recht; Adoptiert; Voraussetzungen; Verwaltungsgericht; Erfüllt; Gesetzgeber; Erwachsenenadoption; Tatsache; Adoptierende; Werden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-7337/2006Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Familie; Schweiz; Flüchtling; Verfügung; Fähig; Person; Akten; Einreise; Adoption; Verfahren; EMARK; Adoptivsohn; Partei; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Ehegatte; Flüchtlings; Eltern; Voraussetzung; Ehegatten; Gefährdung; Familienvereinigung; Mutter; Verfahrens; Schutz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BreitschmidBasler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht2002
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