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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 267 CCP de 2021

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Art. 267

Décision concernant les objets et valeurs patrimoniales séquestrés

1 Si le motif du séquestre disparaît, le ministère public ou le tribunal lève la mesure et restitue les objets et valeurs patrimoniales à l’ayant droit.

2 S’il est incontesté que des objets ou des valeurs patrimoniales ont été directement soustraits à une personne déterminée du fait de l’infraction, l’autorité pénale les restitue à l’ayant droit avant la clôture de la procédure.

3 La restitution à l’ayant droit des objets et des valeurs patrimoniales séquestrés qui n’ont pas été libérés auparavant, leur utilisation pour couvrir les frais ou leur confiscation sont statuées dans la décision finale.

4 Si plusieurs personnes réclament des objets ou des valeurs patrimoniales à libérer, le tribunal peut statuer sur leur attribution.

5 L’autorité pénale peut attribuer les objets ou les valeurs patrimoniales à une personne et fixer aux autres réclamants un délai pour intenter une action civile.

6 Si l’ayant droit n’est pas connu lorsque le séquestre est levé, le ministère public ou le tribunal publie la liste des objets et valeurs patrimoniales séquestrés pour que les personnes concernées puissent faire valoir leurs droits. Si dans les cinq ans qui suivent la publication, personne ne fait valoir de droits sur les objets et valeurs patrimoniales séquestrés, ceux-ci sont acquis au canton ou à la Confédération.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 267 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220411Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Berufung; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; DNA-Spur-Wattetupfer; Zürich-Limmat; Urteil; Lichen; Methamphetamin; Freiheitsstrafe; Betäubungsmittelgesetz; Sichergestellt; Busse; Verwiesen; Sinne; Vollzug; Sichergestellte; Zutreffend; Berufungsverfahren; BetmG; Vergehen; Verteidigung; Gramm; Gericht; Vorinstanzliche; Entscheid; Drogen
ZHSB210526Gewerbsmässiger Wucher etc. und WiderrufDigte; Schuldig; Beschuldigte; Digten; Schädigte; Geschädigte; Beschuldigten; Privatkläger; Sicht; Zwang; Zwangs; Schädigten; Instanz; Geschädigten; Zwangslage; Darlehen; Lichen; Vorinstanz; Richt; Finanziell; Kredit; Recht; Erhalte; Finanzielle; Staat; Recht; Sinne; Waltschaft; Fahre; Lichkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2021.77 (AG.2021.519)Beschlagnahme / EinziehungBeschwerde; Strafbefehl; Beschlagnahme; Staatsanwaltschaft; Einziehung; Rechtsmittel; Werden; Gefäss; Kultur; Einsprache; Strafbefehls; Rechtsmittelbelehrung; Terracotta-Gefäss; Appellationsgericht; Richtig; Vorliegende; Eingabe; Gefässes; Gemäss; Beschwerdeführer; Erhebung; Kosten; Richtige; Person; Terracotta-Gefässes; Kulturgut; Angefochten; Erhoben; Bundesgericht; Schriftlich
BSBES.2021.29 (AG.2021.185)Verfügung vom 28. Januar 2021Beschwerde; Mobiltelefon; Führe; Beschwerdeführer; Werden; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Strafgericht; Gericht; Würde; Einziehung; Verteidigerin; Akteneinsicht; Könne; Verfügung; Beschlagnahme; Stelle; Beschwerdeführers; Halten; Verfahren; Würden; Aufwand; Strafgerichts; Amtliche; Einsicht; Jedoch; Führt; Selbst; Stellen; Strafgerichtspräsidentin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 80 (6B_91/2018)Art. 96 Abs. 1 StPO; Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren. Die Strafbehörden sind nach Art. 96 Abs. 1 StPO berechtigt, Personendaten aus einem hängigen Strafverfahren zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren von sich aus weiterzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten und der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 1.4).
Regeste b
Vorgehen bei Pfändung eines aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswerts durch das Betreibungsamt. Belegt das Betreibungsamt einen aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswert mit zwangsvollstreckungsrechtlichem Beschlag, hat die Strafbehörde den Vermögenswert an das Betreibungsamt herauszugeben. Es ist nicht Sache der Strafbehörden, die Rechtmässigkeit bzw. Formgültigkeit des Pfändungsbeschlags zu beurteilen. Entsprechende Rügen sind im SchKG-Verfahren vorzubringen. Das Verfahren nach Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO ist nur einschlägig, wenn mehrere Personen materiell begründete Ansprüche an den freizugebenden Vermögenswerten erheben (E. 2.3).
Betreibungs; Betreibungsamt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Person; Daten; Hängige; Personen; Beschwerdeführer; Verfahren; Personendaten; Behörde; Hängigen; Vorinstanz; Recht; Behörden; Zivil; Beschlag; Rechtlich; Prozessordnung; Betrag; Beschlagnahme; Weite; Botschaft; Verwaltungsverfahren; Weitergabe; E-StPO

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.178Schuldig; Beschuldigte; Sprengstoff; Bundes; Fahrzeug; Ass-ID; Beschuldigten; Schweiz; SprstG; Sprengstoffe; Kontrollschild; Objektiv; Person; Urteil; Objektive; Freiheit; Freiheitsstrafe; Schaffen; Anklage; Recht; Gericht; Kontrollschilder; Hinsicht; Personen; Sprengstoffen; Weiterschaffen; Subjektiv; Geldstrafe
BB.2021.203Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdeführer; Einstellung; Urteil; Recht; Bestechung; Geldwäscherei; Filter; Hinzufügen; öffnen; Beschwerdegegnerin; Bundes; Anklage; Verfahren; Kammer; Urteile; Urkunde; Fremde; Entscheid; Urkundenfälschung; Verfahrensakten; Amtsträger; Bezug; Fremder; Fahrensakten; Einstellungsverfügung; Rechtsverweigerung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BOMMER, GOLDSCHMIDBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung2014
Felix Bommer, Peter GoldschmidBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung2014
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