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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 267 LP de 2023

Art. 267 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 267

475

Les créances dont les titulaires n’ont pas participé à la faillite sont soumises aux mêmes restrictions que celles pour lesquelles un acte de défaut de biens a été déli­vré.

475 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

A. Rapport final et ordonnance de clôture >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 267 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190113Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neues VermögenBeschwerde; Beschwerdeführer; Rechtsvorschlag; Betreibung; Gesuch; SchKG; Konkurs; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Entscheid; Vermögens; Obergericht; Rechtsmittel; Forderung; Verfügung; Einzelgericht; Parteien; Schuld; Summarischen; Erhoben; Dispositiv; Entstanden; Bundesgericht; Gericht; Ziffer; Schuldner; Bezirksgerichtes; Zahlungsbefehl
ZHRT150135Rechtsöffnung Gesuch; Konkurs; Beschwerde; Gesuchsgegner; Forderung; Gesuchsteller; Konkursverfahren; SchKG; Konkursverfahrens; Rechtsöffnung; Forderungen; Kanton; Kantons; Verlustschein; Urteil; Betreibung; Abschluss; Bundesgericht; Wehrpflichtersatzverwaltung; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Definitive; Rechtsvorschlag; Angemeldet; Ausgestellt; Schuldner; Entstanden; Konkurseröffnung; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 99 408Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV. Beginn der einjährigen Frist zum Erlass der Schadenersatzverfügung. Im ordentlichen wie im summarischen Konkursverfahren der Aktiengesellschaft wird für den Beginn der Frist in der Regel auf die Auflage des Inventars und des Kollokationsplanes abgestellt. Eine Ausgleichskasse hat sich aber bereits von dem Zeitpunkt an, in dem sie alle tatsächlichen Umstände des Schadens kennt oder kennen muss, über die Einzelheiten eines Schadenersatzanspruchs zu informieren. Ab zumutbarer (und nicht tatsächlicher) Schadenskenntnis läuft die einjährige Frist (Erw. 3c). Bedeutung des Umstandes, dass über den eingeklagten Verwaltungsrat - nach Eröffnung des Konkursverfahrens über die Aktiengesellschaft - seinerseits der Privatkonkurs eröffnet worden ist (Erw. 4). Einhaltung der einjährigen Frist im konkreten Fall verneint.Schaden; Konkurs; Schadenersatz; Zeitpunkt; Schadens; Forderung; Schadenersatzforderung; Beklagten; Konkursverfahren; Kollokation; Kollokationsplan; Gläubiger; Publikation; Umstände; Privatkonkurs; Zumutbare; Auflage; Forderungen; Ausgleichskasse; Beachtung; Versicherungsgericht; Konkursverfahrens; Eingabe; Beitragsforderung; Frist; Inventar; Verlust; Eidgenössische; Zeitpunkte
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