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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 267 SchKG vom 2023

Art. 267 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 267

Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Ver­lustschein ausgestellt worden ist.

A. Schluss­bericht und Ent­scheid des Kon­kurs­gerichtes

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 267 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190113Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neues VermögenBeschwerde; Beschwerdeführer; Rechtsvorschlag; Betreibung; Gesuch; SchKG; Konkurs; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Entscheid; Vermögens; Obergericht; Rechtsmittel; Forderung; Verfügung; Einzelgericht; Parteien; Schuld; Summarischen; Erhoben; Dispositiv; Entstanden; Bundesgericht; Gericht; Ziffer; Schuldner; Bezirksgerichtes; Zahlungsbefehl
ZHRT150135Rechtsöffnung Gesuch; Konkurs; Beschwerde; Gesuchsgegner; Forderung; Gesuchsteller; Konkursverfahren; SchKG; Konkursverfahrens; Rechtsöffnung; Forderungen; Kanton; Kantons; Verlustschein; Urteil; Betreibung; Abschluss; Bundesgericht; Wehrpflichtersatzverwaltung; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Definitive; Rechtsvorschlag; Angemeldet; Ausgestellt; Schuldner; Entstanden; Konkurseröffnung; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 99 408Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV. Beginn der einjährigen Frist zum Erlass der Schadenersatzverfügung. Im ordentlichen wie im summarischen Konkursverfahren der Aktiengesellschaft wird für den Beginn der Frist in der Regel auf die Auflage des Inventars und des Kollokationsplanes abgestellt. Eine Ausgleichskasse hat sich aber bereits von dem Zeitpunkt an, in dem sie alle tatsächlichen Umstände des Schadens kennt oder kennen muss, über die Einzelheiten eines Schadenersatzanspruchs zu informieren. Ab zumutbarer (und nicht tatsächlicher) Schadenskenntnis läuft die einjährige Frist (Erw. 3c). Bedeutung des Umstandes, dass über den eingeklagten Verwaltungsrat - nach Eröffnung des Konkursverfahrens über die Aktiengesellschaft - seinerseits der Privatkonkurs eröffnet worden ist (Erw. 4). Einhaltung der einjährigen Frist im konkreten Fall verneint.Schaden; Konkurs; Schadenersatz; Zeitpunkt; Schadens; Forderung; Schadenersatzforderung; Beklagten; Konkursverfahren; Kollokation; Kollokationsplan; Gläubiger; Publikation; Umstände; Privatkonkurs; Zumutbare; Auflage; Forderungen; Ausgleichskasse; Beachtung; Versicherungsgericht; Konkursverfahrens; Eingabe; Beitragsforderung; Frist; Inventar; Verlust; Eidgenössische; Zeitpunkte
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