Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 266 ZPO vom 2023
Art. 266
Massnahmen gegen Medien
Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:
- a.
- die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann;
- b.
- offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und
- c.
- die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.
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Art. 266 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE220100 | Vorsorgliche Massnahmen | Gesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Berichterstattung; Person; Recht; Interesse; Massnahme; Gesuchstellers; Urteil; Publikation; Personen; Identifizieren; Vorsorgliche; Massnahmen; Persönlichkeit; Gericht; Medien; Interessen; Öffentlichkeit; Identifizierend; Glaubhaft; Rechtlich; Verbot; Verurteilung; Verhältnis; Handelsregister; Verfahren; Einzelgericht |
ZH | HE190244 | Vorsorgliche Massnahmen | Gesuch; Gesuchsgegner; Ziffer; Massnahme; Persönlichkeitsverletzend; Rechtsbegehren; Internet; Kaninchen; Liebe; Gericht; WwwB; Bezug; Passagen; Haltung; Massnahmen; Meinung; Internetseite; Widerrechtlich; Bericht; Werturteile; Persönlichkeit; Abgeänderte; Frist; Verbieten; Dispositiv-Ziffer; Gesuchsgegners; Verbieten; Tatsachen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2001.1 | Entscheid Art. 264 ZPO (sGS 961.2). Kostenverlegung in einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Handelsgericht, 3. April 2006, HG.2001.1). | Beklagten; Vergleich; Gericht; Recht; Vergleichs; Gerichtskosten; Partei; Entscheid; Vorliegenden; Parteien; Rechtsanwalt; Beklagter; Vertreten; Handelsgericht; Expertise;Aktien; Grabs; Klage; Abschreibungsbeschluss; Kreditanstalt; Handelsgerichts; Bezahlt; Vereinbarung; Gallen; Schaden; Handelsgerichtspräsident; Verfahren |
BS | ZK.2018.10 (AG.2018.512) | superprovisorische/vorsorgliche Massnahmen betreffend unlauteren Wettbewerb | Gesuch; Gesuchs; Gesuchstellerin; Massnahme; Gesuchsgegnerin; Gesuchstellerinnen; Vorsorgliche; Massnahmen; Anordnung; Vorsorglicher; Stellung; Stellungnahme; August; Werden; Verfahren; Superprovisorisch; Gericht; Superprovisorische; Vorliegend; Rechtlich; Anspruch; Vorliegende; Worden; Mitglieder; Verfahrens; Nachteil; Gesetzliche; Folgende; Streitwert |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 47 (4A_191/2019) | Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). | Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Sachlich; Zivil; Eintreten; Paritätisch; Urteil; Sachliche; Prozess; Paritätische; Zuständigkeit; Miete; Schlichtungsverfahren; Nichteintretensentscheid; Zuständig; Partei; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Pacht; Geschäftsräumen; Recht; Entscheid; Gericht; Beschwerde; Streitigkeit |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
JOHANN ZÜRCHER | Kommentar, 2. Aufl., Zürich | 2016 |
ANDREAS GÜNGERICH | Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2012 |