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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 266 ZPO vom 2022

Art. 266 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 266

Massnahmen gegen Medien

Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Mass­nahme nur anordnen, wenn:

a.
die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann;
b.
offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und
c.
die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 266 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220100Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Berichterstattung; Person; Recht; Interesse; Massnahme; Gesuchstellers; Urteil; Publikation; Personen; Identifizieren; Vorsorgliche; Massnahmen; Persönlichkeit; Gericht; Medien; Interessen; Öffentlichkeit; Identifizierend; Glaubhaft; Rechtlich; Verbot; Verurteilung; Verhältnis; Handelsregister; Verfahren; Einzelgericht
ZHHE190244Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsgegner; Ziffer; Massnahme; Persönlichkeitsverletzend; Rechtsbegehren; Internet; Kaninchen; Liebe; Gericht; WwwB; Bezug; Passagen; Haltung; Massnahmen; Meinung; Internetseite; Widerrechtlich; Bericht; Werturteile; Persönlichkeit; Abgeänderte; Frist; Verbieten; Dispositiv-Ziffer; Gesuchsgegners; Verbieten; Tatsachen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2001.1Entscheid Art. 264 ZPO (sGS 961.2). Kostenverlegung in einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Handelsgericht, 3. April 2006, HG.2001.1). Beklagten; Vergleich; Gericht; Recht; Vergleichs; Gerichtskosten; Partei; Entscheid; Vorliegenden; Parteien; Rechtsanwalt; Beklagter; Vertreten; Handelsgericht; Expertise;Aktien; Grabs; Klage; Abschreibungsbeschluss; Kreditanstalt; Handelsgerichts; Bezahlt; Vereinbarung; Gallen; Schaden; Handelsgerichtspräsident; Verfahren
BSZK.2018.10 (AG.2018.512)superprovisorische/vorsorgliche Massnahmen betreffend unlauteren WettbewerbGesuch; Gesuchs; Gesuchstellerin; Massnahme; Gesuchsgegnerin; Gesuchstellerinnen; Vorsorgliche; Massnahmen; Anordnung; Vorsorglicher; Stellung; Stellungnahme; August; Werden; Verfahren; Superprovisorisch; Gericht; Superprovisorische; Vorliegend; Rechtlich; Anspruch; Vorliegende; Worden; Mitglieder; Verfahrens; Nachteil; Gesetzliche; Folgende; Streitwert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Sachlich; Zivil; Eintreten; Paritätisch; Urteil; Sachliche; Prozess; Paritätische; Zuständigkeit; Miete; Schlichtungsverfahren; Nichteintretensentscheid; Zuständig; Partei; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Pacht; Geschäftsräumen; Recht; Entscheid; Gericht; Beschwerde; Streitigkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
JOHANN ZÜRCHER Kommentar, 2. Aufl., Zürich2016
ANDREAS GÜNGERICHBerner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2012
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