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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 266 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 266 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNX080047ErwachsenenadoptionAdoption; Nachkomme; Nachkommen; Rekurrent; Recht; Mündige; Familie; Kinder; Interesse; Kindes; Interessen; Wortlaut; Mündigen; Adoptieren; Person; Hegnauer; Erwachsenenadoption; Geschwister; Leiblich; Rekurrenten; Leibliche; Stieftochter; Adoptierende; Adoptierende; Hegnauer; Leiblichen; Unmündige; Zustimmung
ZHAA060183Tod des Adoptierenden während des Adoptionsverfahrens, Anfechtung von Alternativ- bzw. Mehrfachbegründungen, Streichung von Teilen der Begründung zuhanden des Bundesgerichts, Richterliche Fragepflicht, Beweisverfahren im Adoptionsverfahren, Anfechtung der BeweiswürdigungBeschwerde; Beschwerdeführer; +AX; Angefochten; Angefochtene; Vorinstanz; Beschluss; Voraussetzung; Begründung; Vorinstanzliche; Pflege; Intensiv; Voraussetzungen; Kumulativ; Kumulative; Verfahren; Nichtigkeitsgr; Angefochtenen; Intensive; Angefochtener; Beschwerdeführers; Feststellung; Entscheid; Bundesgericht; Recht; Vorinstanzlichen; Nichtigkeitsbeschwerde; Vorliege; Rüge; Spitex

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/38Entscheid Internationales Privatrecht, Anerkennung Adoptionsentscheid. Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 IPRG (SR 291).Die Anerkennung eines im Ausland ergangenen Entscheides setzt die Zuständigkeit der ausländischen Behörden voraus. Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder Ehegatten ausgesprochen worden sind (Verwaltungsgericht, B 2014/38).Entscheid vom 19. Februar 2015BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerde; Adoption; Entscheid; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Anerkennung; Staat; Ausländische; Schweiz; Zuständigkeit; Begründung; Voraussetzungen; Erfüllt; Verwaltungsgericht; Kamerunische; Adoptionsentscheid; Behörden; Vorinstanz; Wohnsitz; Staatsangehörigkeit; Bestimmungen; Kamerun; Kamerunischen; Angefochten; Verbindung; Adoptierende; Gallen; Anforderungen
LURsth H 2008 4Adoption. Wichtige Gründe als Voraussetzung für die Adoption einer mündigen Person. Artikel 266 Absatz 1 ZGB. Das schweizerische Recht gestattet die Adoption Mündiger nur in Situationen, die hinsichtlich der Beziehung der Adoptiveltern und der zu adoptierenden Person mit der Adoption Unmündiger vergleichbar sind.Adoption; Gesuch; Gesuchsteller; Wirtschaftliche; Person; Wichtigen; Voraussetzung; Vorliegen; Ziffer; Beziehung; Bundesgericht; Adoptiveltern; Erfüllt; Voraussetzungen; Mündiger; Hausgemeinschaft; Personen; Erbrechtliche; Adoptierende; Mündige; Abklärung; Beschwerde; Erben; Landwirtschaftliche; Grundstücke; Bewirtschaftung; Ziffern; Körperlich; Geistig; Gemeinderat
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 V 182 (9C_212/2007)Art. 37 Abs. 5, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen. Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV infolge Erreichens der Altersgrenze ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (E. 4). Zustimmung; Vorsorge; Freizügigkeit; Altersleistung; Auszahlung; Kapital; Berufliche; Beruflichen; Altersleistungen; Beschwerde; Schriftlich; Zustimmungserfordernis; Schriftliche; Ehegatten; Ehemann; Bereich; Freizügigkeitsstiftung; Kapitalabfindung; Barauszahlung; Setze; BVG-Revision; Gericht; Recht; Leistungen; Freizügigkeitskonto; Hinterlassenen; Verordnung; Weitergehende; Altersguthaben; Reglement
133 III 175 (4C.372/2006)Mieterausweisung; offensichtlich rechtsmissbräuchliche Kündigung; Verhältnis von Art. 271 OR und Art. 2 Abs. 2 ZGB. Art. 271 OR stellt eine lex specialis zu Art. 2 Abs. 2 ZGB dar. Auch eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Kündigung muss daher innerhalb der Verwirkungsfrist von 30 Tagen angefochten werden. Unterlässt der Mieter die Anfechtung, kann er die Rüge des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs im Ausweisungsverfahren nicht mehr erheben (E. 3). Kündigung; Recht; Miete; Mieter; Rechtsmissbrauch; Rechtsmissbräuchlich; Missbräuchliche; Berufung; Mietrecht; Rechtsmissbräuchliche; Beklagten; Anfechtung; Droit; Vorbem; Rechtsmissbrauchs; Obergericht; Rechtsfolge; Verwirkungsfrist; Congé; Entscheid; Urteil; Zürcher; Mieters; Nichtigkeit; Mietrecht; Lehre; Gültig; Anfechtbarkeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1055/2006Reisedokumente für ausländische PersonenBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Person; Ausländische; Passes; Verfügung; Recht; Verlängerung; Schweiz; Vorinstanz; Heimatliche; Ausstellung; Schweizerischen; Reisedokument; Gesuch; Bemühen; Einbürgerung; Beschwerdeführers; Bundesamt; Staatsbürgerschaft; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Bangladesch; Verordnung; Schriftenlosigkeit; Heimatlichen; Anspruch; Angefochten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Nachweise HEGNAUERBerner Kommentar1984
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