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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 266SCC from 2021

Art. 266 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 2661B. Adoption of an adult

B. Adoption of an adult

1 An adult may be adopted if:

1.
he or she is permanently in need of help for physical, mental or psychological reasons and the persons wishing to adopt have looked after him or her for at least one year;
2.
the persons wishing to adopt raised and cared for the person for at least one year while he or she was still a minor; or
3.
there are other good reasons and he or she has lived in the same household with the persons wishing to adopt for at least one year.

2 In all other respects, the provisions governing adoption of minors apply mutatis mutandis, with the exception of the provision on parental consent.


1 Amended by No I 1 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 266 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNX080047ErwachsenenadoptionAdoption; Nachkomme; Nachkommen; Rekurrent; Recht; Mündige; Familie; Kinder; Interesse; Kindes; Interessen; Wortlaut; Mündigen; Adoptieren; Person; Hegnauer; Erwachsenenadoption; Geschwister; Leiblich; Rekurrenten; Leibliche; Stieftochter; Adoptierende; Adoptierende; Hegnauer; Leiblichen; Unmündige; Zustimmung
ZHAA060183Tod des Adoptierenden während des Adoptionsverfahrens, Anfechtung von Alternativ- bzw. Mehrfachbegründungen, Streichung von Teilen der Begründung zuhanden des Bundesgerichts, Richterliche Fragepflicht, Beweisverfahren im Adoptionsverfahren, Anfechtung der BeweiswürdigungBeschwerde; Beschwerdeführer; +AX; Angefochten; Angefochtene; Vorinstanz; Beschluss; Voraussetzung; Begründung; Vorinstanzliche; Pflege; Intensiv; Voraussetzungen; Kumulativ; Kumulative; Verfahren; Nichtigkeitsgr; Angefochtenen; Intensive; Angefochtener; Beschwerdeführers; Feststellung; Entscheid; Bundesgericht; Recht; Vorinstanzlichen; Nichtigkeitsbeschwerde; Vorliege; Rüge; Spitex

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/38Entscheid Internationales Privatrecht, Anerkennung Adoptionsentscheid. Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 IPRG (SR 291).Die Anerkennung eines im Ausland ergangenen Entscheides setzt die Zuständigkeit der ausländischen Behörden voraus. Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder Ehegatten ausgesprochen worden sind (Verwaltungsgericht, B 2014/38).Entscheid vom 19. Februar 2015BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerde; Adoption; Entscheid; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Anerkennung; Staat; Ausländische; Schweiz; Zuständigkeit; Begründung; Voraussetzungen; Erfüllt; Verwaltungsgericht; Kamerunische; Adoptionsentscheid; Behörden; Vorinstanz; Wohnsitz; Staatsangehörigkeit; Bestimmungen; Kamerun; Kamerunischen; Angefochten; Verbindung; Adoptierende; Gallen; Anforderungen
LURsth H 2008 4Adoption. Wichtige Gründe als Voraussetzung für die Adoption einer mündigen Person. Artikel 266 Absatz 1 ZGB. Das schweizerische Recht gestattet die Adoption Mündiger nur in Situationen, die hinsichtlich der Beziehung der Adoptiveltern und der zu adoptierenden Person mit der Adoption Unmündiger vergleichbar sind.Adoption; Gesuch; Gesuchsteller; Wirtschaftliche; Person; Wichtigen; Voraussetzung; Vorliegen; Ziffer; Beziehung; Bundesgericht; Adoptiveltern; Erfüllt; Voraussetzungen; Mündiger; Hausgemeinschaft; Personen; Erbrechtliche; Adoptierende; Mündige; Abklärung; Beschwerde; Erben; Landwirtschaftliche; Grundstücke; Bewirtschaftung; Ziffern; Körperlich; Geistig; Gemeinderat
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 V 182 (9C_212/2007)Art. 37 Abs. 5, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen. Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV infolge Erreichens der Altersgrenze ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (E. 4). Zustimmung; Vorsorge; Freizügigkeit; Altersleistung; Auszahlung; Kapital; Berufliche; Beruflichen; Altersleistungen; Beschwerde; Schriftlich; Zustimmungserfordernis; Schriftliche; Ehegatten; Ehemann; Bereich; Freizügigkeitsstiftung; Kapitalabfindung; Barauszahlung; Setze; BVG-Revision; Gericht; Recht; Leistungen; Freizügigkeitskonto; Hinterlassenen; Verordnung; Weitergehende; Altersguthaben; Reglement
133 III 175 (4C.372/2006)Mieterausweisung; offensichtlich rechtsmissbräuchliche Kündigung; Verhältnis von Art. 271 OR und Art. 2 Abs. 2 ZGB. Art. 271 OR stellt eine lex specialis zu Art. 2 Abs. 2 ZGB dar. Auch eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Kündigung muss daher innerhalb der Verwirkungsfrist von 30 Tagen angefochten werden. Unterlässt der Mieter die Anfechtung, kann er die Rüge des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs im Ausweisungsverfahren nicht mehr erheben (E. 3). Kündigung; Recht; Miete; Mieter; Rechtsmissbrauch; Rechtsmissbräuchlich; Missbräuchliche; Berufung; Mietrecht; Rechtsmissbräuchliche; Beklagten; Anfechtung; Droit; Vorbem; Rechtsmissbrauchs; Obergericht; Rechtsfolge; Verwirkungsfrist; Congé; Entscheid; Urteil; Zürcher; Mieters; Nichtigkeit; Mietrecht; Lehre; Gültig; Anfechtbarkeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1055/2006Reisedokumente für ausländische PersonenBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Person; Ausländische; Passes; Verfügung; Recht; Verlängerung; Schweiz; Vorinstanz; Heimatliche; Ausstellung; Schweizerischen; Reisedokument; Gesuch; Bemühen; Einbürgerung; Beschwerdeführers; Bundesamt; Staatsbürgerschaft; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Bangladesch; Verordnung; Schriftenlosigkeit; Heimatlichen; Anspruch; Angefochten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Nachweise HEGNAUERBerner Kommentar1984
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