1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,
die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,
eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2.308 Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
308 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).
Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen >BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 IV 102 | Art. 68 Ziff. 2 StGB; Strafzumessung bei retrospektiver Realkonkurrenz. Die Annahme einer hypothetischen lebenslänglichen Gesamtstrafe setzt voraus, dass entweder die Grundstrafe oder die Zusatzstrafe auf lebenslängliches Zuchthaus lauten (E. 9.2.3). | Zusatz; Zusatzstrafe; Lebenslänglich; Zuchthaus; Lebenslängliche; Grund; Gesamtstrafe; Vorinstanz; Grundstrafe; Urteil; Hypothetische; Zeitige; Täter; Freiheitsstrafe; Beurteilt; Recht; Beschwerde; Schärfung; Richter; Begangen; Beschwerdeführer; Italien; Taten; Hypothetischen; Lebenslängliches; Bedroht; Mordtat; Italienischen; Verurteilt |