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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 266 StGB vom 2023

Art. 266 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 266

1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,

die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,

eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Ein­mischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenos­sen­schaft herbeizuführen,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2.308 Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossen­schaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt wer­den.

308 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmun­gen und Bestre­bungen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 IV 102Art. 68 Ziff. 2 StGB; Strafzumessung bei retrospektiver Realkonkurrenz. Die Annahme einer hypothetischen lebenslänglichen Gesamtstrafe setzt voraus, dass entweder die Grundstrafe oder die Zusatzstrafe auf lebenslängliches Zuchthaus lauten (E. 9.2.3).
Zusatz; Zusatzstrafe; Lebenslänglich; Zuchthaus; Lebenslängliche; Grund; Gesamtstrafe; Vorinstanz; Grundstrafe; Urteil; Hypothetische; Zeitige; Täter; Freiheitsstrafe; Beurteilt; Recht; Beschwerde; Schärfung; Richter; Begangen; Beschwerdeführer; Italien; Taten; Hypothetischen; Lebenslängliches; Bedroht; Mordtat; Italienischen; Verurteilt
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