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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 266 SchKG vom 2023

Art. 266 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 266

1 Abschlagsverteilungen können vorgenommen werden, sobald die Frist zur An­fech­tung des Kollokationsplanes abgelaufen ist.

2 Artikel 263 gilt sinngemäss.465

465 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

G. Nicht einge­gebene Forde­rungen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 266 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160206Verteilungsliste (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Kollokationsplan; Gläubiger; Konkurs; SchKG; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Streichung; Verfügung; Konkursamt; Beschwerdeverfahren; Forderung; Worden; Verteilungsliste; Angefochten; Eingabe; Rechtskraft; Anträge; Beschwerdeführers; Winterthur; Rechtskräftig; Bundesgericht; Ungültig; Provisorische; Obergericht; Urteil; Erstellt
ZHPS160207Verteilungsliste (Beschwerde über Konkursamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Kollokationsplan; Gläubiger; Konkurs; SchKG; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Streichung; Verfügung; Konkursamt; Beschwerdeverfahren; Forderung; Worden; Verteilungsliste; Angefochten; Eingabe; Rechtskraft; Anträge; Beschwerdeführers; Winterthur; Rechtskräftig; Bundesgericht; Ungültig; Provisorische; Obergericht; Urteil; Erstellt
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