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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 266 OR de 2022

Art. 266 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 266

1 Lorsque les parties sont convenues expressément ou tacitement d’une durée dé­terminée, le bail prend fin sans congé à l’expiration de la du­rée convenue.

2 Si le bail est reconduit tacitement, il devient un contrat de durée indéterminée.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 266 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220049Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vorinstanzliche; Vorinstanzlichen; Berufungsbeklagte; Ausweisung; Vorinstanz; Urteil; Verfahren; Berufungsbeklagten; Kinder; Gesuch; Gesuchsgegner; Datum; Partei; Ausweisungsbegehren; Wohnung; Begründung; Vollstreckung; Beschwerde; Vorgebracht; Poststempel; Eingabe; Nicht; Wäre; Beherbergungs; Betreuungs; Stellung; Situation; Urteils
ZHLF220042Ausweisung / Rechtsschutz in klaren FällenBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Partei; Parteien; Mietverhältnis; Recht; Gesuch; Mietvertrag; Berufungsbeklagten; Befristet; Gesuchsgegner; Mietverhältnisse; Mietverhältnisses; Befristete; Urteil; Reservationsvereinbarung; Vertrag; Vorinstanz; Autowerkstatt; Entscheid; Gericht; Mietete; Stillschweigend; Verlängert; Liegenschaft; Schlossen; Vereinbarten; Tragsmietvertrag; Fällen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/266Urteil Grundstückschätzung, Art. 34 Abs. 2, Art. 57 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Im Beschwerdeverfahren gegen Grundstückschätzungen überprüft das Verwaltungsgericht ausschliesslich Rechtsverletzungen, Unangemessenheit von Schätzungswerten kann nicht gerügt werden. Im konkreten Fall lagen die von der Vorinstanz ermittelten Schätzungswerte im Rahmen des Ermessensspielraums. Der Verkehrswert des Schätzungsobjekts richtete sich aufgrund der Zuordnung der Immobilie zu den Renditeobjekten vorliegend einzig nach dem Ertragswert im Sinne des kapitalisierten Mietwertes. Dabei war der Mietwert nicht anhand des Wertes der Liegenschaft mit all seinen Bestandteilen (Mieterausbauten) zu schätzen, sondern hatte stattdessen der effektiv erzielte Mietzins Grundlage und Ausgangspunkt der Ertragswertberechnung zu bilden. Von den effektiven Mietzinseinnahmen in Abzug gebracht werden musste allerdings vorab die von der Mieterin geschuldete Mehrwertsteuer, nachdem das Mietverhältnis voll optiert ist. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kapitalisierungssatzes galt es sodann, den Eigenheiten des Schätzungsobjekts sowie des von der Grundstückeigentümerin abgeschlossenen Mietvertrages angemessen Rechnung zu tragen, sodass namentlich der Faktor für das Risiko für Mietzinsausfälle angesichts des Vorliegens eines langjährigen Generalmietvertrages auf 0% herabzusetzen war (Verwaltungsgericht, B 2012/266). Beschwerde; Grundstück; Miete; Mieter; Beschwerdeführer; Grundstücks; Schätzung; Mietwert; Mietzins; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Prozent; Beschwerdeführers; Verkehrswert; Margrethen; Grundbuch; Mietvertrag; Schätzer; Schätzerhandbuch; Gallen; Mietwerte; Kapitalisierung; Mieterausbau; Mietwertes; Margrethen; Mehrwertsteuer; Ertrag; Ertrags; Genossenschaft
BSZB.2021.32 (AG.2021.616)Ausweisung (BGer 4A_12/2022 vom 13. Januar 2022)Mieter; Mieterin; Berufung; Vermieter; Vermieterin; Entscheid; Werden; Gericht; September; Eingabe; September; Zivilgericht; Verfahren; Kündigung; Ausweisung; Angefochtene; Mietvertrag; Gerichts; Darauf; Weiter; Gemäss; August; Stellt; Verhandlung; Beantragt; Rechtsvertreter; Partei; Angefochtenen; Wohnung; Respektive
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 377 (9C_293/2020)
Regeste
Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG ; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4).
Wohneigentum; Vorsorge; Vorbezug; Rückzahlung; Veräusserung; Beschwerde; Recht; Wohneigentums; Recht; Berufliche; Wirtschaftlich; Beruflichen; Vermietung; Betrag; Person; Eigenbedarf; WEF-Vorbezug; Rechte; Gleichkommen; Vorsorgeeinrichtung; E-BVG; Einräumung; Mitteln; Vorbezugs; ComPlan; Voraussetzung; Urteil; Bezogene; Wohnung; Kommission
146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Sachlich; Zivil; Eintreten; Paritätisch; Urteil; Sachliche; Prozess; Paritätische; Zuständigkeit; Miete; Schlichtungsverfahren; Nichteintretensentscheid; Zuständig; Partei; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Pacht; Geschäftsräumen; Recht; Entscheid; Gericht; Beschwerde; Streitigkeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2015/15ZölleVerfügung; Recht; Rechtlich; Bürgschaft; Verwaltung; Vertrag; öffentlich; Bgabe; Bundes; Steuer; MinöStV; Mineralölsteuer; Abgabe; öffentlich-rechtlich; Hafte; Beschwerde; öffentlich-rechtliche; Urteil; Entscheid; Bürgschaften; Tenen; Angefochten; Angefochtene; Klage; Beschwerdeführerin; Verwaltungsrechtliche; Nichtig; Vertraglich; Vorschrift
B-2141/2006Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fetteKontingent; Milch; Milchkontingent; Beschwerde; Milchkontingentierung; Recht; Kontingente; übertragen; Kontingents; Recht; Ausstieg; Entscheid; Produzent; Vorzeitig; Ratio; Administrationsstelle; Instanz; Gültig; Produzenten; Partei; Rekurskommission; Über; Vertrag; Verfahren; Vorzeitige; Endgültig; Bundesverwaltungsgericht
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