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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 265 StPO vom 2020

Art. 265 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 265 Herausgabepflicht

1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.

2 Keine Herausgabepflicht haben:

a.
die beschuldigte Person;
b.
Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c.
Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
1.
strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
2.
zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.

3 Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB1 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.

4 Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.


1 SR 311.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 265 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210086EinstellungBeschwerde; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Pfändung; Betreibung; Beschwerdeführer; Anlässlich; Einstellung; Pfändungsvollzug; Pfändungsvollzugs; Betreibungs; Beschwerdegegners; Verschwiegen; Einkommen; Verfahren; Haben; Zürich-Limmat; Amtlich; Bundesgericht; Verteidiger; Tatverdacht; Habe; Unwahre; Verfahrens; Amtliche; Eingabe; Einstellungsverfügung; Sinne; Obergericht; Entscheid
ZHUH160068Beweisantrag Beschwerde; Beweis; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Mobiltelefon; Recht; Beweisantrag; Sachen; Daten; Sicherstellung; Beweismittel; Gericht; Beweisverlust; Verfügung; Beweisanträge; SIM-Karte; Aussagen; Verfahren; Kantons; Datenträger; Hilfstatsachen; Beantragte; Ablehnung; Erheblich; Schlossen; Stick; Sexuell; Amtlich; Gestellte; Rechtsprechung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.20 (AG.2020.399)Akteneinsicht, Teilnahmerecht etc.Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Akteneinsicht; Einvernahme; Partei; Beschuldigte; Beschwerdeführer; Verfahren; Januar; Stellt; Liegen; Werden; Beschuldigten; Teilnahme; Verfahrens; Aktenverzeichnis; Person; Vorliegend; Verfügung; Worden; Gemäss; Beweis; Halten; Opfervertreterin; Teilnahmerecht; Könne; Beweise; Vollständig; Bundesgericht; Vorliegende
BSBES.2019.258 (AG.2020.300)Rechtsverzögerung / RechtsverweigerungStaatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Schwer; Verfahren; Untersuchung; Beschwerde; Verfahrens; Teilnahme; Werden; Gemäss; Ermittlung; Partei; Teilnahmerecht; Führe; Polizeiliche; Teilnahmerechte; Staatsanwaltschaftliche; Verfügung; Akteneinsicht; Liegen; Eröffnung; Beschwerdeführerin; November; Ermittlungsverfahren; Untersuchungsverfahren; Könne; Stellt; Welche; Person
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 74Art. 246-248 und Art. 263 StPO. Unterscheidung zwischen zu durchsuchenden entsiegelungsrelevanten und nicht entsiegelungsrelevanten (direkt der Beschlagnahme unterliegenden) Aufzeichnungen und Gegenständen. Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände, wie z.B. Drogen oder Bargeld, dürfen von der Siegelung ausgenommen und der Staatsanwaltschaft (ohne materiellen Entsiegelungsentscheid) zur weiteren Verwendung überlassen werden. Diese Gegenstände sind nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 263 ff. StPO der Beschlagnahme zugänglich. Nach Art. 246-248 StPO zu durchsuchende gesiegelte Beweisunterlagen, Datenträger und Aufzeichnungen, die dem Geheimnisschutz zugänglich sind und deren Entsiegelung beantragt wurde, namentlich gespeicherte und abgerufene Fernmeldekommunikation, sind erst nach erfolgter Entsiegelung (Art. 248 StPO) und Durchsuchung (Art. 246 StPO) von der Staatsanwaltschaft förmlich zu beschlagnahmen. Prozessualer Rechtsschutz gegen Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmeentscheide (E. 2). Entsiegelung; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Aufzeichnungen; Sichergestellt; Beschlagnahme; Durchsuchung; Sichergestellte; Durchsuchen; Geheimnisschutz; Sichergestellten; Entsiegelungsverfahren; Entsiegelungsgesuch; Daten; Drogen; Mobiltelefone; Datenträger; Schlüssel; Durchsuchende; Entsiegelungsrelevant; Recht; Diverse; Entsiegelungsrelevante; Vorinstanz; Inhaber; Förmlich; Versiegelten; Beschlagnahmen; Siegelung; Bundesgericht
143 IV 270 (1B_29/2017)Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 1, Art. 54, Art. 113 Abs. 1, Art. 141, Art. 192 Abs. 2, Art. 196 lit. a, Art. 235, Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 246, Art. 247 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 263 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 264 Abs. 1 lit. b, Art. 265 Abs. 4, Art. 277 Abs. 2 sowie Art. 312 StPO; Online-Recherche und vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk; Entsiegelung. Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere bezüglich Datenerhebung bei sogenannten "abgeleiteten" Internetdiensten, und Abgrenzung der anwendbaren strafprozessualen Untersuchungsmassnahmen (E. 4.3-4.8). Abwehr von akuter Kollusion und Durchsuchung eines Kassibers mit persönlichen Zugangsdaten des inhaftierten Beschuldigten zum sozialen Netzwerk Facebook (FB); Online-Recherche auf dem FB-Konto und vorläufige Sicherstellung von untersuchungsrelevanten (auf elektronischen Servern bzw. sogenannten "Internet-Clouds" gespeicherten) Chat-Nachrichten; Versiegelung von provisorisch sichergestellten Nachrichten; Fehlen von gesetzlichen Verwertungsverboten (Art. 140 und 141 StPO) im beurteilten (das Untersuchungsverfahren betreffenden) Entsiegelungsfall (E. 5-7). Die Artikel 269-279 StPO sind auf abgeleitete Internetdienste wie FB nicht anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 7.1). Die Online-Recherche auf dem FB-Konto verstösst nicht gegen das Territorialitätsprinzip (E. 7.10). Internet; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Nachricht; Beschwerdeführer; Fernmelde; Daten; Aufzeichnungen; Gericht; Sichergestellt; Nachrichten; Behörde; Daten; Durchsuchung; Zugangsdaten; Sichergestellte; Recht; Schweiz; Internetdienst; Abgeleitet; Sichergestellten; Inhaber; Abgeleitete; Siegelung; Elektronisch; Internetdienste; Zwangsmassnahme; Bundesgericht; Beschuldigte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2866/2011AmtshilfeBeschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Bundes; Amtshilfe; Recht; Recht; DBA­; DBA­USA; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Konto; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Formular; Amtshilfegesuch; Amerikanische; Person; Bundesverwaltungsgerichts; Betrug; Hinweis; Unterlagen; Vertrag; Bank; Betrug; Verdacht; Staat; Beschwerdeführerin

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2018.139Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Ticket; Beschwerdegegner; Verfahren; Verfahrens; Tickets; Akten; Verfahrensakten; Verfahrensakten;Agreement; AG/FIFA-Agreement; Vertrag; Recht; Recht; Vorinstanz; Beweis; AG/FIFA-Agreements; Bundes; Vereinbart; Vereinbarung; Spiel; Kunde; Beschwerdegegners; Verfahren; Kunden; Ticket; Letter
BE.2018.13Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Bundes; Durchsuchung; Swissmedic; Entsiegelung; Unterlagen; Gesellschaft; Recht; Daten; Gestellte; Bundesgericht; Dokumente; Sichergestellt; Anwalt; Griechische; Apotheke; Sichergestellte; Gesellschaften; Gestellten; Reichen; Sichergestellten; Bundesgerichts; Urteil; Untersuchung; Schweiz; Verwaltung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Niklaus Schmid kommentar, 2. Aufl., Zürich2013
Heimgartner Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Zürich2010
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