1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2 Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
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459 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
460 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2. Feststellung des neuen VermögensKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT190111 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Rechtsvorschlag; Rechtsmittel; Betreibung; Urteil; Beschwerdeverfahren; Partei; Eingabe; Unrichtig; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnung; Mangels; Bundesgericht; Betreibungsamt; Zuständige; Unrichtige; SchKG; Konkursverlustschein; Eintragung; Erwägung; Entscheid; Parteientschädigung; Provisorische; Frist; Rechtsanwendung; Forderung; Sachverhalts |
ZH | PS190113 | Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neues Vermögen | Beschwerde; Beschwerdeführer; Rechtsvorschlag; Betreibung; Gesuch; SchKG; Konkurs; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Entscheid; Vermögens; Obergericht; Rechtsmittel; Forderung; Verfügung; Einzelgericht; Parteien; Schuld; Summarischen; Erhoben; Dispositiv; Entstanden; Bundesgericht; Gericht; Ziffer; Schuldner; Bezirksgerichtes; Zahlungsbefehl |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AHV 2017/9 | Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden ist nachvollziehbar begründet. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände vorbringen (E. 2.2). Das Verschulden wird vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten und ist ausgewiesen, nachdem er während längerer Zeit nicht dafür sorgte, dass die Arbeitgeberin die Beitragspauschalen erhöhen liess und in der Folge die auszugleichenden Beiträge nicht (vollständig) bezahlen konnte (E. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2019, AHV 2017/9). | Schaden; Beiträge; Beschwerde; Posten; Recht; Konkurs; Schadens; Arbeitgeber; Höhe; Beschwerdeführer; Bezahlt; Gesellschaft; Forderung; Beschwerdegegnerin; act; Schadenersatz; Rechnung; Blieben; Pfändung; Unbezahlt; Zahlungen; Lohnsumme; Verschulden; Kanton; Pfändungsverlustschein; Sozialversicherung; Gallen; Arbeitgeberin; Person |
SG | KV 2010/6 | Entscheid Art. 64a Abs. 2 KVG. Art. 265 Abs. 2 SchKG. Art. 38bis Abs. 3 VO EGKVG. Obligatorische Krankenversicherung. Dauer des Leistungsaufschubs über den Abschluss des Privatkonkurses hinaus? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2010, KV 2010/6). | Beschwerde; Konkurs; Krankenversicherung; Betreibung; Prämien; Versicherung; Leistungsaufschub; Recht; Beschwerdegegnerin; Privatkonkurs; Beschwerdeführerin; Leistungen; SchKG; Versicherer; Kostenbeteiligungen; Abschluss; Aufschub; Verfügung; Konkursverfahrens; Leistungsaufschübe; Verzugszinsen; Prämien; Kostenbeteiligungen; Betreibungskosten; Kantonale; Bezahlt; Person; Einsprache; Entscheid; Übernahme |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 360 (5A_375/2017) | Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3). | SchKG; Recht; Verlust; Verjährung; Verlustschein; Forderung; Betreibung; Beschwerde; Rechtsöffnung; Schuldner; Urteil; Zwangsvollstreckung; Verjährungsfrist; Ausländische; Betreibungs; Beschwerdeführer; Verlustforderung; Forderungen; Gläubiger; Konkurs; Pfändung; Zwangsvollstreckungsrecht; Schuldbetreibung; Verlustscheines; Schiedsurteil; Gesuch |
141 III 590 | Art. 230 SchKG; Art. 319 ff. ZPO; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Das Recht des Gläubigers, nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven die Durchführung des Verfahrens zu verlangen und die Sicherheit für die nicht gedeckten Kosten zu leisten, schliesst die Anfechtung der Einstellungsverfügung des Konkursgerichts noch nicht aus (E. 3). | Konkurs; SchKG; Beschwerde; Einstellung; Gläubiger; Konkursamt; Verfahren; Konkursgericht; Einstellungsverfügung; Konkursverfahren; Verfahrens; Konkursverfahrens; Beschwerdeführerinnen; Recht; Verfügung; Konkursamtes; Antrag; LUSTENBERGER; Obergericht; Aktiven; Urteil; Konkursrichter; Konkurs; Mangels; Schuldbetreibung; Interesse; Gläubigers; Kostenvorschuss; Konkurses |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-3673/2010 | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Verfügung; Bundes; Recht; Betreibung; Konkurs; Forderung; Begründung; Angefochtene; SchKG; Rechnung; Urteil; Rechtsvorschlag; Angefochtenen; Partei; Desverwaltungsgericht; Bundesverwaltungsgericht; Anschluss; Verfahren; Akten; Beschwerdeführers; Beitrags; Parteien; Gehör; Höhe; Konkurseröffnung; Kommentar |
A-491/2007 | Mehrwertsteuer | SchKG; Bundes; Forderung; Recht; Verjährung; Verlust; Verlustschein; Beschwerde; Mehrwertsteuer; Recht; Konkurs; Frist; Forderungen; MWSTG; Verjährungsfrist; Beschwerdeführer; Schuldbetreibung; Bundesgesetz; AMWSTV; Bundesverwaltungsgericht; Schuldner; Gesetze; AMWSTG; Ausgestellt; Liegende; Kommentar; Mehrwertsteuerforderung; Bundesrat; Busse; Rechtsvorschlag |
Autor | Kommentar | Jahr |
Huber | Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II | 2010 |
Staehe-lin, Bauer, Staehelin | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |