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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 265 SchKG vom 2023

Art. 265 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 265

1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleiben­den Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die For­de­rung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.

2 Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermö­gen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich ver­fügt.459

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459 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

460 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

2. Feststellung des neuen Vermögens


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 265 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210217Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen VermögensRecht; Schuldner; Beschwerde; Schuldnerin; Entscheid; Gesuch; Rechtspflege; Unentgeltliche; Vermögens; Vorinstanz; SchKG; Vorinstanzlichen; Rechtsvorschlag; Gesuchs; Verfahren; Biger; Rungen; Eingabe; Gläubigerin; Rechtsmittel; Gericht; Betreibung; Partei; Mittellosigkeit; Beschwerdeverfahren; Begründung; Ausführungen; Klage; Einkommen; Unentgeltlichen
ZHRT190111RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Rechtsvorschlag; Rechtsmittel; Betreibung; Urteil; Beschwerdeverfahren; Partei; Eingabe; Unrichtig; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnung; Mangels; Bundesgericht; Betreibungsamt; Zuständige; Unrichtige; SchKG; Konkursverlustschein; Eintragung; Erwägung; Entscheid; Parteientschädigung; Provisorische; Frist; Rechtsanwendung; Forderung; Sachverhalts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2017/9Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden ist nachvollziehbar begründet. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände vorbringen (E. 2.2). Das Verschulden wird vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten und ist ausgewiesen, nachdem er während längerer Zeit nicht dafür sorgte, dass die Arbeitgeberin die Beitragspauschalen erhöhen liess und in der Folge die auszugleichenden Beiträge nicht (vollständig) bezahlen konnte (E. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2019, AHV 2017/9). Schaden; Beiträge; Beschwerde; Posten; Recht; Konkurs; Schadens; Arbeitgeber; Höhe; Beschwerdeführer; Bezahlt; Gesellschaft; Forderung; Beschwerdegegnerin; act; Schadenersatz; Rechnung; Blieben; Pfändung; Unbezahlt; Zahlungen; Lohnsumme; Verschulden; Kanton; Pfändungsverlustschein; Sozialversicherung; Gallen; Arbeitgeberin; Person
SGKV 2010/6Entscheid Art. 64a Abs. 2 KVG. Art. 265 Abs. 2 SchKG. Art. 38bis Abs. 3 VO EGKVG. Obligatorische Krankenversicherung. Dauer des Leistungsaufschubs über den Abschluss des Privatkonkurses hinaus? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2010, KV 2010/6). Beschwerde; Konkurs; Krankenversicherung; Betreibung; Prämien; Versicherung; Leistungsaufschub; Recht; Beschwerdegegnerin; Privatkonkurs; Beschwerdeführerin; Leistungen; SchKG; Versicherer; Kostenbeteiligungen; Abschluss; Aufschub; Verfügung; Konkursverfahrens; Leistungsaufschübe; Verzugszinsen; Prämien; Kostenbeteiligungen; Betreibungskosten; Kantonale; Bezahlt; Person; Einsprache; Entscheid; Übernahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 360 (5A_375/2017)Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3). SchKG; Recht; Verlust; Verjährung; Verlustschein; Forderung; Betreibung; Beschwerde; Rechtsöffnung; Schuldner; Urteil; Zwangsvollstreckung; Verjährungsfrist; Ausländische; Betreibungs; Beschwerdeführer; Verlustforderung; Forderungen; Gläubiger; Konkurs; Pfändung; Zwangsvollstreckungsrecht; Schuldbetreibung; Verlustscheines; Schiedsurteil; Gesuch
141 III 590Art. 230 SchKG; Art. 319 ff. ZPO; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Das Recht des Gläubigers, nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven die Durchführung des Verfahrens zu verlangen und die Sicherheit für die nicht gedeckten Kosten zu leisten, schliesst die Anfechtung der Einstellungsverfügung des Konkursgerichts noch nicht aus (E. 3). Konkurs; SchKG; Beschwerde; Einstellung; Gläubiger; Konkursamt; Verfahren; Konkursgericht; Einstellungsverfügung; Konkursverfahren; Verfahrens; Konkursverfahrens; Beschwerdeführerinnen; Recht; Verfügung; Konkursamtes; Antrag; LUSTENBERGER; Obergericht; Aktiven; Urteil; Konkursrichter; Konkurs; Mangels; Schuldbetreibung; Interesse; Gläubigers; Kostenvorschuss; Konkurses

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3673/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Verfügung; Bundes; Recht; Betreibung; Konkurs; Forderung; Begründung; Angefochtene; SchKG; Rechnung; Urteil; Rechtsvorschlag; Angefochtenen; Partei; Desverwaltungsgericht; Bundesverwaltungsgericht; Anschluss; Verfahren; Akten; Beschwerdeführers; Beitrags; Parteien; Gehör; Höhe; Konkurseröffnung; Kommentar
A-491/2007MehrwertsteuerSchKG; Bundes; Forderung; Recht; Verjährung; Verlust; Verlustschein; Beschwerde; Mehrwertsteuer; Recht; Konkurs; Frist; Forderungen; MWSTG; Verjährungsfrist; Beschwerdeführer; Schuldbetreibung; Bundesgesetz; AMWSTV; Bundesverwaltungsgericht; Schuldner; Gesetze; AMWSTG; Ausgestellt; Liegende; Kommentar; Mehrwertsteuerforderung; Bundesrat; Busse; Rechtsvorschlag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HuberBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010
Staehe-lin, Bauer, Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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