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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 265 OR de 2022

Art. 265 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 265

Le bailleur et le locataire ne peuvent renoncer à l’avance au droit de compenser les créances découlant du bail.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 265 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF190042Rechtsschutz in klaren Fällen / AusweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Wohnung; Entscheid; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Ausweisung; Kündigung; Unrichtig; Partei; Mietzinse; Verfahren; Streitwert; Parteien; Unrichtige; Ausweisungsbegehren; Einzelgericht; Übergabe; Gefunden; Treten; Frist; Bezirksgericht; Angefochtene; Gültigkeit; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Fortan; Obergericht; Gesuchsgegner
ZHPF110022AusweisungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Degegnerin; Beschwerdegegnerin; Mietzins; Verrechnung; Recht; Forderung; Kündigung; Herabsetzung; Partei; Streitwert; Verfahren; Vorinstanz; Zahlung; Parteien; Ausweisung; Mietzinszahlung; Verrechnungserklärung; Mieter; Gericht; Bülach; Sachverhalt; Mängel; Urteil; Bezirksgericht; Einzelgericht; Mietzinse; Frist; Entscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 168Art. 226m Abs. 1 OR. Unterstellung eines Mietvertrags unter Abzahlungsrecht. Anwendbarkeit der Abzahlungsvorschriften auf einen langfristigen Automietvertrag, der erst nach Zahlung eines bedeutenden Teils des Wagenwerts aufgelöst werden kann, so dass der Mieter aus wirtschaftlichen Gründen auf eine Kündigung verzichtet. Abzahlung; Abzahlungs; Vertrag; Leasing; Mietvertrag; Recht; Urteil; Obergericht; Eigentum; Wagen; Miete; Bezahlt; Abzahlungskauf; Vorinstanz; Abzahlungsrecht; Entwurf; Wirtschaftlichen; Kündigung; Berufung; Praktisch; Zahlung; Verträge; Klage; Treuebonus; Eigentumserwerb; Hinweis; Unterstellung; Leasingvertrag; Rechtsprechung
103 II 247Ausweisung eines Mieters nach Art. 265 OR; Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit und des Endentscheides; Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag. 1. Art. 46, Art. 48 Abs. 1 OG. Der Entscheid über das Ausweisungsbegehren eines Vermieters im Sinne von Art. 265 OR, der gestützt auf § 222 Ziff. 2 der zürcherischen ZPO ergeht, ist ein Endentscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit (E. 1). 2. Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag (E. 2). 3. Hinterlegung des Mietzinses bei Ansetzung einer Zahlungsfrist gemäss Art. 265 OR; Zulässigkeit (E. 3a)? Fristenlauf bei gerichtlicher Hinterlegung (E. 3c und d). Vertrag; Recht; Beklagten; Hinterlegung; Miete; Pacht; Mieter; Entscheid; Bundesgericht; Ausweisung; Mietzins; Partei; Zahlung; Verfügung; Parteien; Berufung; Verfahren; Pachtvertrag; Einzelrichter; Frist; Zürcherische; Betrieb; Geschäft; Gerichtlich; Obergericht; Vertrage; SCHMID

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PETER HIGIZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1994
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