A. Adoption Minderjähriger
I. Allgemeine Voraussetzungen
1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
2 Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NX080047 | Erwachsenenadoption | Adoption; Nachkomme; Nachkommen; Rekurrent; Recht; Mündige; Familie; Kinder; Interesse; Kindes; Interessen; Wortlaut; Mündigen; Adoptieren; Person; Hegnauer; Erwachsenenadoption; Geschwister; Leiblich; Rekurrenten; Leibliche; Stieftochter; Adoptierende; Adoptierende; Hegnauer; Leiblichen; Unmündige; Zustimmung |
LU | 3H 11 14 | Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Das Fortdauern von Beziehungen zu den leiblichen Eltern steht einer Erwachsenenadoption nicht grundsätzlich entgegen. Entscheidend ist, ob die anbegehrte Adoption dem Kindeswohl am Besten dient. | Adoption; Leiblichen; Kindes; Beschwerdeführer; Eltern; Mutter; Mündige; Beziehung; Erwachsene; Erwachsenenadoption; Adoptieren; Kindeswohl; Mündigen; Interesse; Adoptierenden; Person; Bundesgericht; Zustimmung; Kindesverhältnisses; Söhne; Bundesgerichts; Urteil; Fortdauern; Rechtlich; Bande; Familie; Beschwerdeführers; Adoptiert; Kinder; Fortbestand |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2014/38 | Entscheid Internationales Privatrecht, Anerkennung Adoptionsentscheid. Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 IPRG (SR 291).Die Anerkennung eines im Ausland ergangenen Entscheides setzt die Zuständigkeit der ausländischen Behörden voraus. Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder Ehegatten ausgesprochen worden sind (Verwaltungsgericht, B 2014/38).Entscheid vom 19. Februar 2015BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., | Beschwerde; Adoption; Entscheid; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Anerkennung; Staat; Ausländische; Schweiz; Zuständigkeit; Begründung; Voraussetzungen; Erfüllt; Verwaltungsgericht; Kamerunische; Adoptionsentscheid; Behörden; Vorinstanz; Wohnsitz; Staatsangehörigkeit; Bestimmungen; Kamerun; Kamerunischen; Angefochten; Verbindung; Adoptierende; Gallen; Anforderungen |
BS | VD.2020.239 (AG.2021.251) | Adoption | Rekurrent; Rekurs; Rekurrentin; Rekurrierenden; Person; Adoption; Leibliche; Leiblichen; Hausgemeinschaft; Rekursbeilage; Rekurrenten; Mutter; Rekursbegründung; Schreiben; Pflege; Adoptionswillige; Adoptierende; Erziehung; Persönlich; Werden; Beweis; Grosseltern; Erziehungsdepartement; Januar; Persönliche; Während; AaO; Stellt; Pflegeverhältnis; Gemäss |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 328 | Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 FMedG; Art. 27 Abs. 1, Art. 32 und 70 IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 252 Abs. 1 ZGB; Art. 7 und 8 ZStV; Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public. Eine kalifornische Geburtsurkunde kann nicht anerkannt werden, wenn die verurkundeten Kindesverhältnisse zu genetisch nicht verwandten Eltern in Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes entstanden sind (E. 2-8). | Kindes; Recht; Recht; Beschwerde; Leihmutter; Geburt; Kindesverhältnis; Beschwerdeführer; Kinder; Anerkennung; Leihmutterschaft; Eltern; Schweiz; Public; Person; Ordre; Urteil; Kindesverhältnisse; Genetisch; Personen; Adoption; Rechtlich; Genetische; Personenstand; Geburtsurkunde; Mutter; Schweizerischen; Kalifornische; Personenstandsregister |
141 III 312 | Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 IPRG; Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils. Ein kalifornisches Vaterschaftsurteil, welches das mittels Leihmutterschaft begründete Kindesverhältnis zu eingetragenen Partnern feststellt, kann bei Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes nur mit Bezug zum genetischen Elternteil anerkannt werden (E. 3-8). | Kindes; Leihmutter; Recht; Recht; Leihmutterschaft; Kindesverhältnis; Beschwerde; Geburt; Anerkennung; Vater; Beschwerdegegner; Public; Urteil; Ordre; Kalifornische; Vaters; Kindesverhältnisse; Genetisch; Kindesverhältnisses; Genetische; Schweiz; Vaterschaft; Eltern; Kalifornischen; Mutter; Geburtsurkunde; Ausländische; Partner; Gericht |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4905/2013 | Erleichterte Einbürgerung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Einbürgerung; Bürger; Recht; Erleichtert; Bürgerrecht; Schweiz; Erleichterte; Vater; Schweizer; Beweis; Verfügung; Bürgerrechts; Akten; Sachverhalt; Begründung; Gesuch; Mündig; Mutter; Rechtsvertreter; Urteil; Behörde; Auslegung; Schweizerischen; Bundesverwaltungsgericht; Voraussetzung; Vaters |
Autor | Kommentar | Jahr |
P. Breitschmid | Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I | 2013 |
Peter Breitschmid | Basler Kommentar, 2. Aufl. | 2002 |