Art. 264 CPS de 2020
Art. 264 Génocide
Génocide
Est puni d’une peine privative de liberté à vie ou d’une peine privative de liberté de dix ans au moins quiconque, dans le dessein de détruire en tout ou en partie un groupe national, racial, religieux, ethnique, social ou politique, en tant que tel:
- a.
- tue des membres du groupe ou attente gravement à leur intégrité physique ou mentale;
- b.
- soumet les membres du groupe à des conditions d’existence devant entraîner sa destruction totale ou partielle;
- c.
- ordonne ou prend des mesures visant à entraver les naissances au sein du groupe;
- d.
- transfère ou fait transférer de force des enfants du groupe à un autre groupe.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 316 (1B_271/2017) | Art. 10 und 31 BV; Art. 5 EMRK; Art. 221 StPO; Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB; Art. 264k StGB; Verlängerung der Untersuchungshaft wegen dringendem Tatverdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Folter). Dringender Tatverdacht im Haftprüfungsverfahren, namentlich zu Beginn der Strafuntersuchung (E. 2 und 3). Der Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Allgemeinen (E. 4.1-4.5) sowie in Bezug auf Folter (E. 4.6). Strafbarkeit des Vorgesetzten (E. 4.7). Vorliegend bestehen hinreichende und konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht, dass während der Zeit, in der der Beschwerdeführer Innenminister der Republik Gambia gewesen war, Folter planmässig als Mittel eingesetzt wurde, um die Bevölkerung einzuschüchtern und die Opposition zu unterdrücken (E. 5 und 6). | Beschwerde; Folter; Beschwerdeführer; Verbrechen; Menschlichkeit; Zivilbevölkerung; Tatverdacht; Dringend; Untersuchung; Dringende; Angriff; Gambia; Bundesanwaltschaft; VEST; Recht; Statut; Dringenden; Polizei; Systematisch; Vorinstanz; Innenminister; Zeuge; UN-Folterbericht; Untersuchungshaft; Handlungen; IStGH |
142 IV 329 (6B_466/2015) | Art. 49 Abs. 2 StGB; Zusatzstrafe bei ausländischen Strafurteilen; Bestimmung der Strafkompetenz bei Zusatzstrafen. Eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB kann nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden (Änderung der Rechtsprechung; E. 1.4.1). Die Strafkompetenz der Strafbehörden richtet sich im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB nach der zu erwartenden Zusatz- und nicht nach der hypothetischen Gesamtstrafe (E. 1.4.2). | Zusatz; Zusatzstrafe; Gericht; Gericht; Beschwerde; Gesamt; Urteil; Kompetenz; Schweiz; Retrospektiver; Basel-Stadt; Gesamtstrafe; Begangenen; Konkurrenz; Inländische; Aussprechen; Beurteilen; Taten; Rechtskräftige; Behörde; Gerichte; GOG/BS; Rechtsprechung; Beurteilende; Schweizerischen; Beurteilt; Barkeit; Grundstrafe; Räumlichen; Taten |