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Obligationenrecht (OR)

Art. 264 OR vom 2023

Art. 264 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 264

1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -ter­min einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutba­ren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder been­det werden kann.

3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:

a.
an Auslagen erspart und
b.
durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absicht­lich zu gewinnen unterlassen hat.
N. Verrechnung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 264 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220141RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Kündigung; Recht; Beschwerde; Fristlos; Vorinstanz; Mietvertrag; Rechtsöffnung; Miete; Fristlose; Mieter; Liegenschaft; Mieter; Noven; Glaubhaft; Vertrag; Rungen; Frist; Gesuchstellers; Beschwerdeverfahren; Schäden; Entscheid; Aufgr; Müsse; Mietobjekt; Sinne; Parteien; Vermieter
ZHHG210234ForderungBüroräumlichkeiten; Recht; Obergeschoss; Klage; Mietzins; Miete; Partei; Mietvertrag; Parteien; Ziffer; Mieter; Aufl; Mietobjekt; Beklagten; Strasse; -strasse; Unbestritten; Liegenschaft; Zuzüglich; Mietverhältnis; Geleistet; Gericht; Trages; Vereinbart; Mietzinse; Betriebskosten; Betreibung; Vermieter; Zahlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2001.00113Sozialhilfeleistungen (Berechnungsfaktoren) und Überbrückungskredit:Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Mieter; Behörde; Fürsorge; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Erwähnt; Ersatzmieter; Fürsorgebehörde; Frauen; F-Versicherung; Monatlich; Rechtlich; Beschwerdeführer; Erwähnte; Gewährung; Erwähnten; Ermessen; Verbindung; Zusage; Hätten; Beschluss; Recht; Berufskrankheit; Entschädigungsfolgen; Gewährt; Angefochtenen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 267 (5A_234/2007)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Hat das Bundesgericht eine Frage bislang nicht entschieden, bestehen diesbezüglich unterschiedliche kantonale Praxen und ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Frage dem Bundesgericht je unterbreitet werden kann, infolge der Streitwertgrenze äusserst gering, so liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (E. 1.2.3).
Regeste b
Art. 264 Abs. 2 OR, Art. 82 SchKG; Mietvertrag als Rechtsöffnungstitel bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjekts. Der Mietvertrag bleibt bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjekts ohne Nennung eines zumutbaren Nachmieters provisorischer Rechtsöffnungstitel (E. 3).
Recht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Mietvertrag; Beschwerdeführerin; Rückgabe; Mietobjekt; Mieter; Rechtsöffnungstitel; Mietobjekts; Vorzeitige; Bundesgericht; Mietzins; Obergericht; Beschwerdegegnerin; Zumutbaren; Grundsätzlicher; Rechtsfrage; Mietverhältnis; Bezirksgericht; Nachmieter; STÜCHELI; Nachmieters; Streitwert; Vertraglich; Lehrmeinung; Entscheid; Mietsache; Vermieter; Urteil
129 III 526Art. 93 Abs. 1 SchKG; Lohnpfändung, Notbedarf, Wohnkosten. Bei der Herabsetzung übersetzter Wohnkosten eines Schuldners mit einem langjährig unkündbaren Mietvertrag muss nicht der nächste ordentliche Kündigungstermin abgewartet werden (E. 2.1-2.4). Angemessene Frist zur Anpassung der Wohnkosten (E. 3). Wohnkosten; Schuldner; Beschwerde; Kündigung; Mieter; Angemessenen; Betreibungsamt; Mietvertrag; Mietzins; Schuldners; Kündigungstermin; Frist; Konkurs; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Zugestanden; Erwägungen; Beschwerdeführer; Berechnung; Rechtfertigt; Existenzminimum; Urteil; Ordentliche; Herabsetzung; Hauseigentümer; Herabgesetzt; Schuldbetreibungs; Notbedarfs; Konkurskammer; Mietern

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1558/2006MehrwertsteuerLeistung; Leistung; MWSTG; Dienstleistung; Beschwerde; Dienstleistungen; Beschwerdeführerin; Urteil; Leistungen; Recht; Steuer; Miete; Mehrwertsteuer; Steuerbar; Entschädigung; Gruppe; Schaden; Vertrag; Entscheid; Recht; Mieter; Grundstück; Praxis; Zusammenhang; BVGer; Hinweis; Steuerbare; Nebenleistung; Tausch

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PETER HIGIZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1994
PETER HIGIZürcher Kommentar, Die Miete1994
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