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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 264 OR de 2021

Art. 264 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 264

1 Lorsque le locataire restitue la chose sans observer les délai ou terme de congé, il n’est libéré de ses obligations envers le bailleur que s’il lui présente un nouveau locataire qui soit solvable et que le bailleur ne puisse raisonnablement refuser; le nouveau locataire doit en outre être disposé à reprendre le bail aux mêmes conditions.

2 À défaut, le locataire doit s’acquitter du loyer jusqu’à l’expiration de la durée du bail ou jusqu’au prochain terme de congé contractuel ou légal.

3 Le bailleur doit admettre l’imputation sur le loyer:

a.
de la valeur des impenses qu’il a pu épargner ainsi que
b.
des profits qu’il a retirés d’un autre usage de la chose ou auxquels il a intentionnellement renoncé.
N. Compensation>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 264 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220141RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Kündigung; Recht; Beschwerde; Fristlos; Vorinstanz; Mietvertrag; Rechtsöffnung; Miete; Fristlose; Mieter; Liegenschaft; Mieter; Noven; Glaubhaft; Vertrag; Rungen; Frist; Gesuchstellers; Beschwerdeverfahren; Schäden; Entscheid; Aufgr; Müsse; Mietobjekt; Sinne; Parteien; Vermieter
ZHHG210234ForderungBüroräumlichkeiten; Recht; Obergeschoss; Klage; Mietzins; Miete; Partei; Mietvertrag; Parteien; Ziffer; Mieter; Aufl; Mietobjekt; Beklagten; Strasse; -strasse; Unbestritten; Liegenschaft; Zuzüglich; Mietverhältnis; Geleistet; Gericht; Trages; Vereinbart; Mietzinse; Betriebskosten; Betreibung; Vermieter; Zahlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2001.00113Sozialhilfeleistungen (Berechnungsfaktoren) und Überbrückungskredit:Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Mieter; Behörde; Fürsorge; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Erwähnt; Ersatzmieter; Fürsorgebehörde; Frauen; F-Versicherung; Monatlich; Rechtlich; Beschwerdeführer; Erwähnte; Gewährung; Erwähnten; Ermessen; Verbindung; Zusage; Hätten; Beschluss; Recht; Berufskrankheit; Entschädigungsfolgen; Gewährt; Angefochtenen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 267 (5A_234/2007)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Hat das Bundesgericht eine Frage bislang nicht entschieden, bestehen diesbezüglich unterschiedliche kantonale Praxen und ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Frage dem Bundesgericht je unterbreitet werden kann, infolge der Streitwertgrenze äusserst gering, so liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (E. 1.2.3).
Regeste b
Art. 264 Abs. 2 OR, Art. 82 SchKG; Mietvertrag als Rechtsöffnungstitel bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjekts. Der Mietvertrag bleibt bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjekts ohne Nennung eines zumutbaren Nachmieters provisorischer Rechtsöffnungstitel (E. 3).
Recht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Mietvertrag; Beschwerdeführerin; Rückgabe; Mietobjekt; Mieter; Rechtsöffnungstitel; Mietobjekts; Vorzeitige; Bundesgericht; Mietzins; Obergericht; Beschwerdegegnerin; Zumutbaren; Grundsätzlicher; Rechtsfrage; Mietverhältnis; Bezirksgericht; Nachmieter; STÜCHELI; Nachmieters; Streitwert; Vertraglich; Lehrmeinung; Entscheid; Mietsache; Vermieter; Urteil
129 III 526Art. 93 Abs. 1 SchKG; Lohnpfändung, Notbedarf, Wohnkosten. Bei der Herabsetzung übersetzter Wohnkosten eines Schuldners mit einem langjährig unkündbaren Mietvertrag muss nicht der nächste ordentliche Kündigungstermin abgewartet werden (E. 2.1-2.4). Angemessene Frist zur Anpassung der Wohnkosten (E. 3). Wohnkosten; Schuldner; Beschwerde; Kündigung; Mieter; Angemessenen; Betreibungsamt; Mietvertrag; Mietzins; Schuldners; Kündigungstermin; Frist; Konkurs; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Zugestanden; Erwägungen; Beschwerdeführer; Berechnung; Rechtfertigt; Existenzminimum; Urteil; Ordentliche; Herabsetzung; Hauseigentümer; Herabgesetzt; Schuldbetreibungs; Notbedarfs; Konkurskammer; Mietern

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1558/2006MehrwertsteuerLeistung; Leistung; MWSTG; Dienstleistung; Beschwerde; Dienstleistungen; Beschwerdeführerin; Urteil; Leistungen; Recht; Steuer; Miete; Mehrwertsteuer; Steuerbar; Entschädigung; Gruppe; Schaden; Vertrag; Entscheid; Recht; Mieter; Grundstück; Praxis; Zusammenhang; BVGer; Hinweis; Steuerbare; Nebenleistung; Tausch

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PETER HIGIZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1994
PETER HIGIZürcher Kommentar, Die Miete1994
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