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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 262 CCP de 2021

Art. 262 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 262

Échantillons d’écriture ou de voix

1 Un prévenu, un témoin ou une personne appelée à donner des renseignements peut être astreint à fournir un échantillon d’écriture ou de voix en vue d’un examen comparatif.

2 Les personnes qui refusent de fournir un tel échantillon peuvent être punies d’une amende d’ordre, à l’exception du prévenu et des personnes qui ont le droit de refuser de déposer ou de témoigner, dans les limites de ce droit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 262 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH120328Vermessung Beschwerde; Vermessung; Beschwerdeführer; Person; Körper; Recht; Polizei; Recht; Eingriff; Beschwerdegegnerin; Stadt; Video; Erkennungsdienstliche; Messen; Erfassung; StPO; Institut; Interesse; Massnahme; Stadtpolizei; Täter; Verteidigung; Anlässlich; Personen; Verhältnis; Freiheit; Kantons
SHNr. 51/2009/25A Art. 234 Abs. 1, Art. 255 Abs. 1 und Art. 262 Abs. 2 StPO. Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft verbunden mit einem Antrag auf Freispruch Anklage; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gericht; Kanton; Kantons; Richter; Zweifel; Klagte; Angeklagte; Verfahren; Angeklagten; Kantonsgericht; Freispruch; Anklageschrift; Einzelrichter; Rechtlich; Recht; Verhalten; Kantonsgerichts; Einzelrichterin; Schriftlich; Erheben; Hinweis; Beurteilung; Rechtlicher; Anklageerhebung; Verfahren; Gericht; Schriftliche

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/179Urteil Steuerrecht, Art. 248 Abs. 1, Art. 257, Art. 259 Abs. 2, Art. 262 und Art. 270 Beschwerde; Steuer; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Steuer; Beschwerdeführer; Steuerhinterziehung; Beweis; Recht; Veranlagung; Befehl; Steuerverfahren; Konto; Betrag; Begründung; Steuerhinterziehungsverfahren; Verwaltungsgericht; Tatbestand; Verfahrens; Verfahren; Akten; Steuerbehörde; Objektive; Sache; Prozess; Rechtlich; Vorinstanz; Hinterzogen; Hinweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 Ia 282Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 26 KV/SH; Anspruch auf einen unbefangenen Richter. 1. Die Auffassung, der Grundsatz der Gewaltentrennung gemäss Art. 26 KV/SH beziehe sich nur auf die Gewalten derselben Gebietskörperschaft, ist nicht willkürlich und ist mit Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (E. 3). 2. Den Kantonen ist es nicht verwehrt, die Einhaltung gewisser Vorschriften bei der Ausübung des Anspruchs auf einen unvoreingenommenen, unabhängigen und unparteiischen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verlangen (E. 5a). Aufgrund der kantonalen Strafprozessbestimmungen war es nicht willkürlich, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ablehnung eines Richters als verwirkt zu betrachten (E. 5b-E. 5e). 3. Verfassung und Konvention stehen einer Verwirkung nicht entgegen (E. 6a). Unverzichtbarer und unverjährbarer Charakter von Art. 58 BV im vorliegenden Fall verneint (E. 6b und E. 6c). Beschwerde; Beschwerdeführer; Richter; Oberrichter; Oberrichterin; Obergericht; Ablehnung; Frauen; Recht; Urteil; Befangenheit; Schaffhausen; Anspruch; Kanton; Gewalt; Verfahren; Verfahren; Gewalten; Vorliegen; Ausstand; Grundrecht; Verletzung; Geltend; Ablehnungsbegehren; Berufungsverhandlung; Kantons; Leserbrief; Ablehnungsgr; Punkt; Frauenhaus
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