Art. 262 LEF dal 2023
Art. 262
463 1 Si prelevano in primo luogo tutte le spese cagionate dalla dichiarazione e dalla liquidazione del fallimento, nonché dalla formazione dell’inventario.
2 Sulla somma ricavata dagli oggetti costituiti in pegno si prelevano soltanto le spese d’inventario, di amministrazione e di realizzazione del pegno.
463 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).
C. Deposito dello stato di ripartizione e del conto finale >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2008/57 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). | Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Beschwerde; Konkurseröffnung; Beschwerdeführer; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Lohnforderung; Monatslohn; Forderung; Anspruch; Lohnforderungen; Beschwerdegegnerin; Forderungen; Leistung; Person; Zeitraum; Arbeitsleistung; Recht; Arbeitsleistungen; Antrag; Arbeitnehmer; Masse; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnisse; Einsprache; Masseschulden |
LU | A 03 192 | § 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. | Steuer; Konkurs; Konkurseröffnung; Minimalsteuer; Steuern; Steuerperiode; Liquidation; Besteuerung; Unternehmen; Urteil; Ertrag; Masse; Steuerpflicht; Masseschuld; Gewöhnliche; Grundstück; Person; Gewinn; Konkursmasse; Massaverbindlichkeit; SchKG; Fähig; Konkursforderung; Gehören; Sachverhalt; Faktoren; Schuld; Kapitalsteuer; Wäre |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 628 (5A_170/2012) | Art. 17 SchKG; Berechtigung zur SchKG-Beschwerde. Berechtigung der ausländischen Konkursmasse zur SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid, Rechtsansprüche der Hilfskonkursmasse an einen kollozierten Gläubiger abzutreten (E. 4). Regeste b Art. 170 Abs. 1 und Art. 172 Abs. 1 IPRG; Art. 260 Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 262 Abs. 2, Art. 144 Abs. 3 und Art. 131 Abs. 1 SchKG sowie Art. 85 KOV; Abtretung der Rechtsansprüche der Hilfskonkursmasse. Teilweise Abtretung der Rechtsansprüche der Hilfskonkursmasse an die Pfandgläubiger (Art. 172 Abs. 1 lit. a IPRG) an Zahlungs statt und Abtretung des Überschusses an die privilegierten Gläubiger (Art. 172 Abs. 1 lit. b IPRG) beziehungsweise an die ausländische Konkursmasse, wenn es an solchen Gläubigern fehlt (E. 5). | Failli; Créancier; Faillite; Créanciers; Masse; Droit; Consid; Créance; Cession; Ancillaire; Privilégié; Colloqué; Créances; Gagiste; Privilégiés; étrangère; Droits; Ratio; été; N'est; Prétention; Réalisation; être; Commentaire; L'administration; International; Suisse; Suite; Débiteur; Contre |
129 III 200 | Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Verwertung eines Grundstücks im Konkurs; Verteilung des Erlöses (Art. 262 SchKG). Die Mehrwertsteuer, die bei der Verwertung eines Grundstücks anfällt, ist aus dem Erlös des betreffenden Grundstücks vorab zu decken (E. 2).
| Mehrwertsteuer; Konkurs; Verwertung; Steuer; Beschwerde; Mehrwertsteuerforderung; Grundstückgewinnsteuer; Verwertungskosten; Verteilung; Beschwerdeführerin; Verteilungsliste; Eidgenössischen; Erlös; Steuerverwaltung; Recht; Seien; Schuldbetreibung; Urteil; SchKG; Grundstücks; Grundstücke; MWSTG; Aufsichtsbehörde; Obergericht; Unbehelflich; Behandlung; Ziffer; Verwirklicht; Schuldbetreibungs; Konkurskammer |