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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 262 OR de 2022

Art. 262 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 262

1 Le locataire peut sous-louer tout ou partie de la chose avec le con­sentement du bailleur.

2 Le bailleur ne peut refuser son consentement que:

a.
si le locataire refuse de lui communiquer les conditions de la sous-location;
b.
si les conditions de la sous-location, comparées à celles du con­trat de bail principal, sont abusives;
c.
si la sous-location présente pour le bailleur des inconvénients majeurs.

3 Le locataire est garant envers le bailleur que le sous-locataire n’em­ploiera la chose qu’à l’usage autorisé par le bail principal. Le bailleur peut s’adresser directement au sous-locataire à l’effet de l’y obliger.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 262 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF220037AusweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Verfahren; Ausweisung; Entscheid; Wohnung; Obergericht; Mietverhältnis; Unrichtig; Nicht; Untermieter; Partei; Erheben; Eingabe; Miete; Frist; Streitwert; Fortan; Mietvertrag; Beschwerdeführers; Winterthur; Bezirksgerichtes; Oberrichter; Unrichtige; Beschwerdeführer; Vorinstanzlichen; Einzelgericht; Bundesgericht
ZHNG190016Kündigungsschutz / AnfechtungMiete; Mieter; Kündigung; Zustimmung; Vermieter; Vermieterin; Mieters; Berufung; Untermietverhältnis; Vorinstanz; Mietverhältnis; Untermietverhältnisse; Untermiete; Recht; Härte; Zimmer; Wohnung; Erstreckung; Mietverhältnisse; Partei; Pflicht; Interesse; Untermieter; Mietverhältnisses; Missbräuchlich; Vertrauen; Alter; Parteien; Vorgängig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB120006Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidAusweisung; Beschwerde; Mieter; Entscheid; Untermiete; Untermieter; Recht; Ausweisungsentscheid; Beschwerdeführer; Vermieter; Gericht; Aufsicht; Bezirksgericht; Verfahren; Verwaltungskommission; Aufsichts; Vorinstanz; Bundesgericht; Obergericht; Vollstrecken; Betreibungsamt; Stadtammann; Erkenntnisverfahren; Beschluss; Kommentar; Bezirksgerichts; Räumung
ZHVB120007Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidAusweisung; Beschwerde; Mieter; Entscheid; Untermiete; Untermieter; Recht; Ausweisungsentscheid; Beschwerdeführer; Vermieter; Gericht; Aufsicht; Bezirksgericht; Verfahren; Verwaltungskommission; Aufsichts; Vorinstanz; Bundesgericht; Obergericht; Stadtammann; Kommentar; Bezirksgerichts; Beschluss; Erkenntnisverfahren; Betreibungsamt; Vollstrecken; Ziffer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 353 (4A_37/2013)Art. 262 und 263 OR. Mietvertrag; Wirkungen der Übertragung des Mietverhältnisses auf den Untermietvertrag. Im Fall einer gültigen Übertragung des Mietverhältnisses tritt der übernehmende Mieter anstelle des vorherigen Mieters in den Mietvertrag ein; Art. 263 OR verlangt die Zustimmung eines eventuellen Untermieters nicht (E. 2.1.1). Verhältnis zwischen dem Haupt- und dem Untermietvertrag (E. 2.1.2). Abschluss eines neuen Untermietvertrags zwischen dem eintretenden Mieter und den ehemaligen Untermietern des vorherigen Mieters im Anschluss an die Übertragung des Mietverhältnisses (E. 2.1.3). Gültigkeit der durch den eintretenden Mieter ausgesprochenen Kündigung gegenüber den Untermietern (E. 2.1.4-2.1.6).
Recourants; Locataire; Contrat; Droit; Bailleur; Sous-location; Entre; Principal; Transfert; Loyer; Cit; D'usage; Comme; Conclu; Chose; Résiliation; Effet; Qu'il; Nouveau; été; D'une; LACHAT; Moment; Consentement; Tiers; était; Sous-bailleur; Local; Sous-locataire; Mieter
138 III 59 (4A_227/2011)Art. 262, 271 und 271a Abs. 1 lit. a OR; Untermiete, Kündigung des Mietverhältnisses. Treu und Glauben als Schranke der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses (E. 2.1). Die vage Möglichkeit, die Mietsache allenfalls wieder einmal selber zu nutzen, rechtfertigt eine Untervermietung nicht (E. 2.2). Massgebender Zeitpunkt, bis zu dem im Verfahren Gründe für die Kündigung vorgebracht werden können (E. 2.3). Der Umstand, dass der Vermieter für eine gewisse Zeit ein vertrags- oder gesetzwidriges Verhalten des Mieters geduldet hat, schliesst eine ordentliche Kündigung wegen dauernder Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses nicht notwendigerweise aus (E. 3). Kündigung; Miete; Mieter; Beschwerde; Urteil; Untervermietung; Vermieter; Beschwerdeführer; Ordentliche; Untermiete; Mietverhältnis; Vorgebracht; Vertrauensverhältnis; Vater; Glauben; Treuwidrig; Mieters; Zustimmung; Recht; Kantonsgericht; Interesse; Umstand; Entscheid; Verhalten; Kündigungsgr; Mietsache; Erstinstanzliche; Gültig; Mietvertrag; Partei
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