E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 262OR from 2022

Art. 262 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 262

1 A tenant may sub-let all or part of the property with the landlord’s consent.

2 The landlord may refuse his consent only if:

a.
the tenant refuses to inform him of the terms of the sub-lease;
b.
the terms and conditions of the sub-lease are unfair in comparison with those of the principal lease;
c.
the sub-letting gives rise to major disadvantages for the landlord.

3 The tenant is liable to the landlord for ensuring that the sub-tenant uses the property only in the manner permitted to the tenant himself. To this end the landlord may issue reminders directly to the sub-tenant.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 262 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF220037AusweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Verfahren; Ausweisung; Entscheid; Wohnung; Obergericht; Mietverhältnis; Unrichtig; Nicht; Untermieter; Partei; Erheben; Eingabe; Miete; Frist; Streitwert; Fortan; Mietvertrag; Beschwerdeführers; Winterthur; Bezirksgerichtes; Oberrichter; Unrichtige; Beschwerdeführer; Vorinstanzlichen; Einzelgericht; Bundesgericht
ZHNG190016Kündigungsschutz / AnfechtungMiete; Mieter; Kündigung; Zustimmung; Vermieter; Vermieterin; Mieters; Berufung; Untermietverhältnis; Vorinstanz; Mietverhältnis; Untermietverhältnisse; Untermiete; Recht; Härte; Zimmer; Wohnung; Erstreckung; Mietverhältnisse; Partei; Pflicht; Interesse; Untermieter; Mietverhältnisses; Missbräuchlich; Vertrauen; Alter; Parteien; Vorgängig
Dieser Artikel erzielt 21 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB120006Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidAusweisung; Beschwerde; Mieter; Entscheid; Untermiete; Untermieter; Recht; Ausweisungsentscheid; Beschwerdeführer; Vermieter; Gericht; Aufsicht; Bezirksgericht; Verfahren; Verwaltungskommission; Aufsichts; Vorinstanz; Bundesgericht; Obergericht; Vollstrecken; Betreibungsamt; Stadtammann; Erkenntnisverfahren; Beschluss; Kommentar; Bezirksgerichts; Räumung
ZHVB120007Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidAusweisung; Beschwerde; Mieter; Entscheid; Untermiete; Untermieter; Recht; Ausweisungsentscheid; Beschwerdeführer; Vermieter; Gericht; Aufsicht; Bezirksgericht; Verfahren; Verwaltungskommission; Aufsichts; Vorinstanz; Bundesgericht; Obergericht; Stadtammann; Kommentar; Bezirksgerichts; Beschluss; Erkenntnisverfahren; Betreibungsamt; Vollstrecken; Ziffer
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 353 (4A_37/2013)Art. 262 und 263 OR. Mietvertrag; Wirkungen der Übertragung des Mietverhältnisses auf den Untermietvertrag. Im Fall einer gültigen Übertragung des Mietverhältnisses tritt der übernehmende Mieter anstelle des vorherigen Mieters in den Mietvertrag ein; Art. 263 OR verlangt die Zustimmung eines eventuellen Untermieters nicht (E. 2.1.1). Verhältnis zwischen dem Haupt- und dem Untermietvertrag (E. 2.1.2). Abschluss eines neuen Untermietvertrags zwischen dem eintretenden Mieter und den ehemaligen Untermietern des vorherigen Mieters im Anschluss an die Übertragung des Mietverhältnisses (E. 2.1.3). Gültigkeit der durch den eintretenden Mieter ausgesprochenen Kündigung gegenüber den Untermietern (E. 2.1.4-2.1.6).
Recourants; Locataire; Contrat; Droit; Bailleur; Sous-location; Entre; Principal; Transfert; Loyer; Cit; D'usage; Comme; Conclu; Chose; Résiliation; Effet; Qu'il; Nouveau; été; D'une; LACHAT; Moment; Consentement; Tiers; était; Sous-bailleur; Local; Sous-locataire; Mieter
138 III 59 (4A_227/2011)Art. 262, 271 und 271a Abs. 1 lit. a OR; Untermiete, Kündigung des Mietverhältnisses. Treu und Glauben als Schranke der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses (E. 2.1). Die vage Möglichkeit, die Mietsache allenfalls wieder einmal selber zu nutzen, rechtfertigt eine Untervermietung nicht (E. 2.2). Massgebender Zeitpunkt, bis zu dem im Verfahren Gründe für die Kündigung vorgebracht werden können (E. 2.3). Der Umstand, dass der Vermieter für eine gewisse Zeit ein vertrags- oder gesetzwidriges Verhalten des Mieters geduldet hat, schliesst eine ordentliche Kündigung wegen dauernder Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses nicht notwendigerweise aus (E. 3). Kündigung; Miete; Mieter; Beschwerde; Urteil; Untervermietung; Vermieter; Beschwerdeführer; Ordentliche; Untermiete; Mietverhältnis; Vorgebracht; Vertrauensverhältnis; Vater; Glauben; Treuwidrig; Mieters; Zustimmung; Recht; Kantonsgericht; Interesse; Umstand; Entscheid; Verhalten; Kündigungsgr; Mietsache; Erstinstanzliche; Gültig; Mietvertrag; Partei
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz