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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Der Art. 261 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 261 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160220Kollokationsplan / Kollokationsverfügung (Beschwerde über ein Konkursamt)Konkurs; Beschwerde; Kollokation; Arbeit; Beschwerdeführerin; Konkursamt; Forderung; Arbeitnehmer; Gungen; Verfügung; Kollokationsplan; Vorinstanz; Verteilung; Bedingung; Kollokationsklage; Kollokationsverfügung; SchKG; Klasse; Konkursdividende; Recht; Auszahlung; Insolvenz; Eingabe; Verfahren; Forderungen; Verteilungsliste; Arbeitslosenkasse; Kasse
ZHRT130195Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Konkurs; Gesuchsgegner; Beschwerde; Betreibung; Darlehen; Forderung; Darlehens; Rechtsöffnung; SchKG; Partei; Parteien; Vorinstanz; Urteil; Rische; Verhalten; Konkurseröffnung; Kollokation; Betreibungsamt; Provisorisch; Entscheid; Bundesgericht; Provisorische; Konkursamt; Vertrauen; Darlehensforderung; Gericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 III 32Art. 261 ff. SchKG; Reihenfolge der Befriedigung von Grundpfandgläubigern und Inhabern beschränkter dinglicher Rechte bei Abschlagsverteilungen aus dem Erlös für ein Grundstück; Wirkungen einer Vereinbarung über den Rangvorgang. 1. Ist ein Grundstück zuerst mit einer Nutzniessung oder einer anderen Dienstbarkeit und hernach mit einem oder mehreren Pfandrechten belastet worden, kann die Nutzniessung oder Dienstbarkeit den Pfandgläubigern im Augenblick der Verwertung aufgrund des Grundsatzes der Alterspriorität entgegengehalten werden. Dieser Grundsatz kann indessen durch Abschluss einer Vereinbarung über den Rangvorgang durchbrochen werden (E. 1). 2. Im vorliegenden Fall kann die Vereinbarung über den Rangvorgang, die nur zwischen der Nutzniesserin und der Pfandgläubigerin im 3. Rang abgeschlossen worden ist, der Pfandgläubigerin im 1. und 2. Rang nicht entgegengehalten werden. Die letztere muss deshalb mit ihrer ganzen Forderung in die provisorische Verteilungsliste aufgenommen werden, während die Gläubigerin im 3. Rang in der Höhe des restlichen Erlöses aufzunehmen und, wie auch die Nutzniesserin, für den ungedeckten Teil in die 5. Klasse des Art. 219 SchKG zu verweisen ist (E. 2). Francs; Droit; Usufruit; L'usufruit; Postposition; Droits; Hypothécaire; Francs; Servitude; Immeuble; Faillite; Cédule; Entre; Créanciers; Créancière; être; L'immeuble; Opcit; Rangs; Avoir; STEINAUER; Principe; Rang; Selon; Convention; Faillites; Francs; Réparti; STEINAUER; Hypothécaires
103 III 26Verteilung im Konkurs (Art. 261 ff. SchKG). 1. Die Verteilungsliste kann sowohl von einem Pfandgläubiger als auch von einem Bürgen, der diesem neben dem Pfandobjekt haftet, angefochten werden (E. 1). 2. Tragweite einer in die Lastenverzeichnisse verschiedener Grundstücke aufgenommenen Gesamtpfandklausel in einem Fall, da die im Kollokationsplan und in den Lastenverzeichnissen vermerkten Pfandbeträge von Grundstück zu Grundstück verschieden sind (E. 2). 3. Bei der Heranziehung der Überschüsse aus der Verwertung mehrerer Grundstücke zur Deckung eines Ausfalles, der sich bei einem weiteren Grundstück ergeben hat, ist Art. 219 Abs. 2 SchKG zu beachten (E. 3). Grundstück; Konkurs; Grundstücke; Kanton; Kantonalbank; Verwertung; Verteilung; Oberhofen; SchKG; Hilterfingen; Forderung; Lastenverzeichnisse; Konkursamt; Ausfall; Gesamtpfand; Rekurrenten; Schuld; Erlös; Ausfallforderung; Ergeben; HAHNLOSER; Deckung; Aufsichtsbehörde; Pfandrecht; Gesamtpfandrecht; Pfandbeträge; Josef; Kreditanstalt; Lastenverzeichnissen
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