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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 261 LP de 2020

Art. 261 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 261

A. Tableau de distribution et compte final

Lorsque l’état de collocation est définitif et que l’administration est en possession du produit de la réalisation de tous les biens, elle dresse le tableau de distribution des deniers et établit le compte final.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 261 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160220Kollokationsplan / Kollokationsverfügung (Beschwerde über ein Konkursamt)Konkurs; Beschwerde; Kollokation; Arbeit; Beschwerdeführerin; Konkursamt; Forderung; Arbeitnehmer; Gungen; Verfügung; Kollokationsplan; Vorinstanz; Verteilung; Bedingung; Kollokationsklage; Kollokationsverfügung; SchKG; Klasse; Konkursdividende; Recht; Auszahlung; Insolvenz; Eingabe; Verfahren; Forderungen; Verteilungsliste; Arbeitslosenkasse; Kasse
ZHRT130195Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Konkurs; Gesuchsgegner; Beschwerde; Betreibung; Darlehen; Forderung; Darlehens; Rechtsöffnung; SchKG; Partei; Parteien; Vorinstanz; Urteil; Rische; Verhalten; Konkurseröffnung; Kollokation; Betreibungsamt; Provisorisch; Entscheid; Bundesgericht; Provisorische; Konkursamt; Vertrauen; Darlehensforderung; Gericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 III 32Art. 261 ff. SchKG; Reihenfolge der Befriedigung von Grundpfandgläubigern und Inhabern beschränkter dinglicher Rechte bei Abschlagsverteilungen aus dem Erlös für ein Grundstück; Wirkungen einer Vereinbarung über den Rangvorgang. 1. Ist ein Grundstück zuerst mit einer Nutzniessung oder einer anderen Dienstbarkeit und hernach mit einem oder mehreren Pfandrechten belastet worden, kann die Nutzniessung oder Dienstbarkeit den Pfandgläubigern im Augenblick der Verwertung aufgrund des Grundsatzes der Alterspriorität entgegengehalten werden. Dieser Grundsatz kann indessen durch Abschluss einer Vereinbarung über den Rangvorgang durchbrochen werden (E. 1). 2. Im vorliegenden Fall kann die Vereinbarung über den Rangvorgang, die nur zwischen der Nutzniesserin und der Pfandgläubigerin im 3. Rang abgeschlossen worden ist, der Pfandgläubigerin im 1. und 2. Rang nicht entgegengehalten werden. Die letztere muss deshalb mit ihrer ganzen Forderung in die provisorische Verteilungsliste aufgenommen werden, während die Gläubigerin im 3. Rang in der Höhe des restlichen Erlöses aufzunehmen und, wie auch die Nutzniesserin, für den ungedeckten Teil in die 5. Klasse des Art. 219 SchKG zu verweisen ist (E. 2). Francs; Droit; Usufruit; L'usufruit; Postposition; Droits; Hypothécaire; Francs; Servitude; Immeuble; Faillite; Cédule; Entre; Créanciers; Créancière; être; L'immeuble; Opcit; Rangs; Avoir; STEINAUER; Principe; Rang; Selon; Convention; Faillites; Francs; Réparti; STEINAUER; Hypothécaires
103 III 26Verteilung im Konkurs (Art. 261 ff. SchKG). 1. Die Verteilungsliste kann sowohl von einem Pfandgläubiger als auch von einem Bürgen, der diesem neben dem Pfandobjekt haftet, angefochten werden (E. 1). 2. Tragweite einer in die Lastenverzeichnisse verschiedener Grundstücke aufgenommenen Gesamtpfandklausel in einem Fall, da die im Kollokationsplan und in den Lastenverzeichnissen vermerkten Pfandbeträge von Grundstück zu Grundstück verschieden sind (E. 2). 3. Bei der Heranziehung der Überschüsse aus der Verwertung mehrerer Grundstücke zur Deckung eines Ausfalles, der sich bei einem weiteren Grundstück ergeben hat, ist Art. 219 Abs. 2 SchKG zu beachten (E. 3). Grundstück; Konkurs; Grundstücke; Kanton; Kantonalbank; Verwertung; Verteilung; Oberhofen; SchKG; Hilterfingen; Forderung; Lastenverzeichnisse; Konkursamt; Ausfall; Gesamtpfand; Rekurrenten; Schuld; Erlös; Ausfallforderung; Ergeben; HAHNLOSER; Deckung; Aufsichtsbehörde; Pfandrecht; Gesamtpfandrecht; Pfandbeträge; Josef; Kreditanstalt; Lastenverzeichnissen
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