1 Si, après la conclusion du contrat, le bailleur aliène la chose louée ou si elle lui est enlevée dans le cadre d’une poursuite pour dettes ou d’une faillite, le bail passe à l’acquéreur avec la propriété de la chose.
2 Le nouveau propriétaire peut cependant:
3 Si le nouveau propriétaire résilie le contrat plus tôt que ne le permettrait le bail, le bailleur précédent répond de tous les dommages ainsi causés au locataire.
4 Les dispositions relatives à l’expropriation sont réservées.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG200118 | Forderung | über; Vertrag; Partei; Klagten; Beklagten; Liegenschaft; Recht; Vertrags; Vermögensübertragung; Parteien; Vertretung; Klage; Tenvertrag; Architektenvertrag; Zahlung; Duplik; Forderung; Zuzüglich; übertragen; Übertragung; Zahlungen; Noven; Auftrag; Inventar; übertragungsvertrag; Tatsache; Aktivlegitimation; Vermögensübertragungsvertrag; Parteientschädigung; Stellung |
ZH | NG220003 | Kündigungsanfechtung / Erstreckung | Berufung; Berufungskläger; Miete; Vermieter; Mietvertrag; Kündigung; Mieter; Vermieterin; Partei; Mietverhältnis; Parteien; Recht; Lagerhalle; Mietgericht; Befristet; Pfäffikon; Berufungsbeklagte; Ursprünglich; Bezirks; Ursprüngliche; Urteil; Geschäftsräume; Schloss; Mietobjekt; Schlossen; Erstreckung; Vertrag; Grundstück; Vermieters; Entscheid |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2012/266 | Urteil Grundstückschätzung, Art. 34 Abs. 2, Art. 57 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Im Beschwerdeverfahren gegen Grundstückschätzungen überprüft das Verwaltungsgericht ausschliesslich Rechtsverletzungen, Unangemessenheit von Schätzungswerten kann nicht gerügt werden. Im konkreten Fall lagen die von der Vorinstanz ermittelten Schätzungswerte im Rahmen des Ermessensspielraums. Der Verkehrswert des Schätzungsobjekts richtete sich aufgrund der Zuordnung der Immobilie zu den Renditeobjekten vorliegend einzig nach dem Ertragswert im Sinne des kapitalisierten Mietwertes. Dabei war der Mietwert nicht anhand des Wertes der Liegenschaft mit all seinen Bestandteilen (Mieterausbauten) zu schätzen, sondern hatte stattdessen der effektiv erzielte Mietzins Grundlage und Ausgangspunkt der Ertragswertberechnung zu bilden. Von den effektiven Mietzinseinnahmen in Abzug gebracht werden musste allerdings vorab die von der Mieterin geschuldete Mehrwertsteuer, nachdem das Mietverhältnis voll optiert ist. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kapitalisierungssatzes galt es sodann, den Eigenheiten des Schätzungsobjekts sowie des von der Grundstückeigentümerin abgeschlossenen Mietvertrages angemessen Rechnung zu tragen, sodass namentlich der Faktor für das Risiko für Mietzinsausfälle angesichts des Vorliegens eines langjährigen Generalmietvertrages auf 0% herabzusetzen war (Verwaltungsgericht, B 2012/266). | Beschwerde; Grundstück; Miete; Mieter; Beschwerdeführer; Grundstücks; Schätzung; Mietwert; Mietzins; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Prozent; Beschwerdeführers; Verkehrswert; Margrethen; Grundbuch; Mietvertrag; Schätzer; Schätzerhandbuch; Gallen; Mietwerte; Kapitalisierung; Mieterausbau; Mietwertes; Margrethen; Mehrwertsteuer; Ertrag; Ertrags; Genossenschaft |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 377 (9C_293/2020) | Regeste Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG ; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4). | Wohneigentum; Vorsorge; Vorbezug; Rückzahlung; Veräusserung; Beschwerde; Recht; Wohneigentums; Recht; Berufliche; Wirtschaftlich; Beruflichen; Vermietung; Betrag; Person; Eigenbedarf; WEF-Vorbezug; Rechte; Gleichkommen; Vorsorgeeinrichtung; E-BVG; Einräumung; Mitteln; Vorbezugs; ComPlan; Voraussetzung; Urteil; Bezogene; Wohnung; Kommission |
142 III 336 (4A_447/2015) | Art. 261 Abs. 2 lit. a OR; vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses, dringender Eigenbedarf des neuen Eigentümers. Voraussetzungen für die vorzeitige Kündigung von Mietverhältnissen durch eine juristische Person als Erwerberin von Geschäftsräumen (Art. 261 Abs. 2 lit. a OR). Begriff des dringenden Eigenbedarfs. Beweislast. Klage auf Anfechtung, wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Erstreckung des Mietverhältnisses (E. 5). | Consid; Besoin; Propriétaire; Résiliation; Propre; Locataire; Prolongation; Urgent; Locaux; été; Intérêt; Nouvel; Même; Nouvelle; Nouveau; Personne; Qu'elle; Qu'il; être; Hôtel; Immeuble; Celui; Bailleur; Intérêts; D'une; Arrêt; Anticipée; N'est; Défenderesse; Projet |