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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 260 ZPO vom 2022

Art. 260 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 260

Einsprache

1 Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekannt­machung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.

2 Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirk­sam. Zur Durchsetzung des Verbotes ist beim Gericht Klage einzureichen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 260 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180045VerbotBeklagten; Grundstück; Verbot; Belasteten; Recht; Grundstücke; Kat-Nr; Berufung; Breiten; Grundstücks; Meilen; Verfahren; Fahrzeug; Bezirks; Klage; Grundstückes; Urteil; Fahrzeuge; Liegenschaft; Eigentümer; Landstreifen; Bezirksgericht; Dienstbarkeitsbelastete; Dienstbarkeitsbelasteten; Parkieren; Einsprecher; Gartenabschlussmauer
ZHUE130354Nichtanhandnahme Beschwerde; Beschwerdegegner; Verbot; Einsprache; Beschwerdeführer; Recht; Gemeinde; Fahrverbot; …strasse; Winterthur; Bezirk; Verfügung; Richterliche; Gericht; Verfahren; Flurstrasse; Erhoben; Rechtlich; Bezirksgericht; Gemeinderat; Nichtanhandnahme; Person; Kantons; ZPO/ZH; Verfahren; Ausgebaut
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2018 44II. Zivilprozessrecht44 Gerichtliches Verbot Verbot; Gensrechtliche; Gerichtliche; Vermögensrechtliche; Entscheid; Anordnung; Verbote; Rufung; Gerichtlicher; Rechtsmittel; Streitsache; Gerichtsbarkeit; Zivilprozessrecht; Gerichtlichen; Zürich/Basel/Genf; SEILER; '; Entscheide; Streitwert; Beschwerde; Natur; Person; Freiwilligen; Einsprechenden; Verfahren; Sprache; Vermögensrechtlicher; Kantonsgerichts; Verboten; Auffassung
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