1 Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
2 Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes ist beim Gericht Klage einzureichen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB180045 | Verbot | Beklagten; Grundstück; Verbot; Belasteten; Recht; Grundstücke; Kat-Nr; Berufung; Breiten; Grundstücks; Meilen; Verfahren; Fahrzeug; Bezirks; Klage; Grundstückes; Urteil; Fahrzeuge; Liegenschaft; Eigentümer; Landstreifen; Bezirksgericht; Dienstbarkeitsbelastete; Dienstbarkeitsbelasteten; Parkieren; Einsprecher; Gartenabschlussmauer |
ZH | UE130354 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdegegner; Verbot; Einsprache; Beschwerdeführer; Recht; Gemeinde; Fahrverbot; …strasse; Winterthur; Bezirk; Verfügung; Richterliche; Gericht; Verfahren; Flurstrasse; Erhoben; Rechtlich; Bezirksgericht; Gemeinderat; Nichtanhandnahme; Person; Kantons; ZPO/ZH; Verfahren; Ausgebaut |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2018 44 | II. Zivilprozessrecht44 Gerichtliches Verbot | Verbot; Gensrechtliche; Gerichtliche; Vermögensrechtliche; Entscheid; Anordnung; Verbote; Rufung; Gerichtlicher; Rechtsmittel; Streitsache; Gerichtsbarkeit; Zivilprozessrecht; Gerichtlichen; Zürich/Basel/Genf; SEILER; '; Entscheide; Streitwert; Beschwerde; Natur; Person; Freiwilligen; Einsprechenden; Verfahren; Sprache; Vermögensrechtlicher; Kantonsgerichts; Verboten; Auffassung |