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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 260CrimPC from 2020

Art. 260 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 260 Recording identification data

1 When recording identification data, the physical characteristics of a person shall be noted and prints taken of parts of the body.

2 The police, the public prosecutor and the courts, or in cases of urgency the director of proceedings may order the recording of identifying data.

3 The recording of identifying data shall be ordered in a written warrant, with a brief statement of the reasons. In cases of urgency, it may be ordered orally, but must subsequently be confirmed and explained in writing.

4 If the person concerned refuses to accept the police order, the public prosecutor shall decide.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 260 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220440Nötigung etc.Schuldig; Beschuldigte; Nötigung; Recht; Blockade; Sinne; Brücke; Verkehr; Berufung; -brücke; Digten; Person; Vorinstanz; Verteidigung; Beschuldigten; Fotos; Betrieb; Urteil; Verkehrs; Brücke; Erfassung; Erkennungsdienstliche; Störung; Demonstration; Polizei; Allgemeinheit; Geldstrafe; Betrieben; Betrieben; Dienen
ZHSB220274Nötigung etc.Schuldig; Beschuldigte; Vorinstanz; Nötigung; Berufung; Beschuldigten; Verkehr; Verteidigung; Verfahren; Urteil; Aktion; Sinne; Blockade; Polizei; Person; Bundesgericht; Geldstrafe; Klima; Werden; Zumessung; Verkehrs; Verweis; Schützt; Berufungsverfahren; Tagessätze; Tagessätzen; Allgemeinheit; Interesse; Probezeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.219 (AG.2021.619)Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)Beschwerde; Bundesgericht; Werden; Beschwerdeführerin; Wurde; Verfügung; Erhoben; Erkennungsdienstlich; Schweiz; Basel-Stadt; Oktober; Klima-Aktionstage; Jugendanwaltschaft; Beschwerdeverfahren; Strafprozessordnung; Schweizerischen; Beschwerdeschrift; Angesichts; Vorliegendes; Kantons; Erhobenen; Pilot-Fälle; April; Beschwerden; Kosten; Appellationsgericht; Erkennungsdienstliche; Gerichtsschreiber; September; Einzelgericht
BSBES.2021.56 (AG.2021.532)Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive ProbenahmeSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Erkennungsdienstliche; Erfassung; Delikte; Werden; Beschwerdeführers; Insbesondere; Staatsanwaltschaft; Vorfall; Gemäss; Weiter; Bereits; Bundesgericht; Haben; Person; Könne; Andere; Januar; Stellt; Notwendig; Allfällige; Können; Vorliegend; Massnahmen; Haben; Umgehend; Unentgeltliche; Mehrfache
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 372 (1B_285/2020)
Regeste
Art. 8 EMRK ; Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 22, Art. 36 BV ; Art. 197 Abs. 1, Art. 255 Abs. 1 lit. a, Art. 260 StPO ; Beschränkung von Grundrechten durch ein DNA-Profil und eine erkennungsdienstliche Erfassung bei der Teilnahme an einer friedlichen Kundgebung. Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein DNA-Profil nur einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität und den Schutz der Privatsphäre darstellt (E. 2.3).
Beschwerde; Profil; Beschwerdeführer; DNA-Profil; Recht; Delikt; Eingriff; Kundgebung; Delikte; Erkennungsdienstlich; Erkennungsdienstliche; Aufklärung; Hinweis; Informationelle; Rechtsprechung; Hinweise; Selbstbestimmung; Hinweisen; Grundrecht; Friedlich; Erfassung; Vorinstanz; Anhaltspunkt; Person; Aktion; Fingerabdrücke; Zwangsmassnahme; Schwere; Taten; Beschwerdeführers
141 IV 87Art. 197, 255 Abs. 2 lit. a und Art. 260 Abs. 3 StPO; hinreichender Tatverdacht bei Zwangsmassnahmen; Erstellung von DNA-Profilen; erkennungsdienstliche Erfassung. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht für die Anordnung von Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) begründen zu können (E. 1.3.1 und 1.4.1). Die Erstellung eines DNA-Profils ist von der Staatsanwaltschaft (oder vom Gericht) anzuordnen. Art. 255 StPO ermöglicht nicht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Die Kompetenz zur Erstellung von DNA-Profilen kann nicht durch generelle Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft auf die Polizei übertragen werden (E. 1.3.2 und 1.4.2). Die mündliche Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist nur zulässig, wenn die Zwangsmassnahme unaufschiebbar ist. Abstrakte Zweckmässigkeitsüberlegungen können die gesetzlich vorgeschriebene Dringlichkeit nicht ersetzen (E. 1.3.3 und 1.4.3). Erkennungsdienstliche; Person; Erfassung; Zwangsmassnahme; Beschwerde; Erstellung; Tatverdacht; Urteil; Kantons; Zwangsmassnahmen; DNA-Probe; Personen; Entnahme; Erkennungsdienstlichen; Vorinstanz; Begründen; Urteils; Anordnung; Hinreichenden; Staatsanwalt; Befehl; Profils; Kantonspolizei; Beschwerdeführerin; Polizei; Generalstaatsanwaltschaft; Fällen; Analyse; Invasive; Staatsanwaltschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, JositschPraxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung2018
Schmid, JositschSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl.2017
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