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Obligationenrecht (OR)

Art. 260 OR vom 2022

Art. 260 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 260

1 Der Vermieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das Mietverhältnis nicht gekündigt ist.

2 Der Vermieter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Inter­es­sen des Mieters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mie­ters auf Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259d) und auf Schadener­satz (Art. 259e) bleiben vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 260 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG210006ForderungBeklagte; Kläger; Beklagten; Vorinstanz; Beweis; Berufung; Sanierung; Arbeiten; Arbeit; Hätte; Arbeiten; Digung; Vorinstanzliche; Hätten; Schluss; Zeugen; Sprechen; Schaden; Sanierungsarbeiten; Verträge; September; Tonstudio; Vorinstanzlichen; Könne; Fenster; Weshalb; Entscheid
ZHNG190010Kündigungsschutz / AnfechtungBerufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Kündigung; Recht; Berufungsbeklagte; Recht; Härte; Begehren; Erstreckung; Entscheid; Wohnung; Berufungsklägern; Bundenheit; Sanierung; Urteil; Klage; Miete; Verfahren; Mietverhältnis; Gungen; Interesse; Mieter; Anfechtung; Vermieter; Vorinstanzliche; Hungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/105Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). Beschwerde; Stiftung; Beschwerdeführerin; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Hierzu; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Kirchliche; Stiftungen; Verwaltung; Hinweisen; Zweck; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Staatliche; Trete; Vereins; Riemer; Kirchlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 112 (4A_399/2008)Art. 260 und 271 OR; Kündigung im Hinblick auf Umbau- bzw. Renovationsarbeiten. Art. 260 OR regelt nur die Durchführung von bestimmten Arbeiten während eines bestehenden Mietverhältnisses, nicht jedoch die Frage der Zulässigkeit einer Kündigung im Hinblick auf bevorstehende Umbau- bzw. Renovationsarbeiten (E. 3.3). Bei umfassenden Sanierungsarbeiten, die eine Weiterbenutzung des Mietobjekts erheblich einschränken, ist der Vermieter, der die geplanten Arbeiten nach bautechnischen und -ökonomischen Kriterien durchzuführen beabsichtigt, auf eine Kündigung zwecks vorgängiger Räumung des Mietobjekts angewiesen, weshalb ihm ein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 271 Abs. 1 OR) nicht vorgeworfen werden kann (E. 4). Kündigung; Miete; Mieter; Vermieter; Mietverhältnis; Mietobjekt; Mietverhältnisse; Beschwerde; Renovation; Mieters; Vermieters; Sanierung; Zumutbar; Hinblick; Erneuerung; Beschwerdeführer; Umbau; Mietverhältnisses; Umfassend; Urteil; Umfassende; Glauben; Anfechtbar; Zumutbare; Interesse; Verbleib; Missbräuchlich; Recht
129 III 646Ungerechtfertigte Bereicherung. Klage des Registervaters gegen den Erzeuger für geleisteten Kindesunterhalt. Wird das rechtliche Kindesverhältnis zum Registervater durch Anfechtungsklage beseitigt, entfällt dessen Unterhaltsverpflichtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, während gleicherweise das rechtliche Kindesverhältnis zum anerkennenden leiblichen Vater rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt entsteht. Als Folge hat der Registervater gegen den leiblichen einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Ersparnisbereicherung). Kindes; Bereich; Unterhalt; Bereicherung; Klagt; Rechtlich; Beklagten; Verhält; Vater; Kindesverhältnis; Ungerechtfertigt; Register; Registervater; Leistung; Klage; Ungerechtfertigte; HEGNAUER; Ersparnisbereicherung; Vaterschaft; Rückwirkend; Verhältnis; Erzeuger; Irrtum; Anfechtung; Geburt; Berner; Ungerechtfertigter; Vermögens; Recht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HIGIZürcher Kommentar, N. zu Art. 260a 1999
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