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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 26 ZPO vom 2022

Art. 26 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 26

Unterhalts- und Unterstützungsklagen

Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 26 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ220013Unterhalt und weitere Kinderbelange (Zuständigkeit)Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Berufung; Recht; Läge; Wohnsitz; Gerin; Klage; Klägerinnen; Verfahren; Unterhaltsklage; Kinder; Vorinstanz; Gericht; Interesse; Verfügung; Partei; Interessen; Vertretung; Vertretungsbefugnis; Zuständigkeit; Bezirksgericht; Vorinstanzliche; Wohnsitzverlegung; Kinderbelange; Vollmacht; Entscheid; Beschwerde; Einzutreten
ZHLZ150004Unterhalt Unterhalt; Beklagten; Vorinstanz; Wohnsitz; Schweiz; Unterhaltsbeiträge; Berufung; Tabelle; Fremdbetreuung; Kindsmutter; Verfahren; Bezahlen; Zürcher; Betrag; Alter; Monatlich; Urteil; Fremdbetreuungskosten; Ausbildung; Recht; Kinder; Verpflichtet; Ordentliche; Gericht; Ordentlichen; Erstinstanzliche; Bezahlen; Verhältnis; Verpflichtet; Abschluss
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130096Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Monatliche; Gesuchstellers; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Mutter; Kanton; Stadt; Obergericht; Beurteilung; Monatlichen; Einkommen; Obergerichts; Gericht; Verfahren; Kantons; Verfügt; Belege; Partei; Prämie; Mitteilung; Schlichtungsverfahrens; Hinzurechnung; Friedensrichteramt; Anspruch
ZHVO130066Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeUnentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Klage; Kanton; Obergericht; Unentgeltlichen; Verfahren; Person; Unterhalt; Kindsmutter; Rechtsbeistand; Erwachsene; Einkommen; Jugendliche; Bestellung; Anspruch; Partei; Eltern; Anhängig; Kantons; Berücksichtigen; Gericht; Obergerichts; Beurteilung; Rechtsbeistandes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 21 (5A_568/2020)
Regeste
Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).
Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Partei; Ehegatte; Beschwerde; Prozessvoraussetzung; Recht; Ehegatten; Gericht; Vorschussberechtigte; Leistung; Privatrechtliche; Scheidungsverfahren; Vorschuss; Bezirksgericht; Betreibung; Klage; Sachgericht; SchKG; Nichteintreten; Säumnis; Bezahlung; Grundlage; Prozessvoraussetzungen; Obergericht; Beschwerdeführer
145 III 36 (5A_412/2018)Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1).
Regeste b
Art. 109 Abs. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren bei Ungültigerklärung der Ehe im Ausland. Bei Ungültigerklärung der Ehe fällt die eheliche Unterhaltspflicht ex nunc dahin (E. 2.2). Auch wenn das ausländische Eheungültigkeitsurteil bereits vorher rechtskräftig geworden ist, verlieren die in der Schweiz für die Dauer eines eherechtlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Hauptsacheverfahrens ihre Wirkung (E. 2.4).
Unterhalt; Urteil; Ungültig; Recht; Unterhaltspflicht; Verfahren; Beschwerde; Ordinario; Eheungültigkeit; Scheidung; Tribunale; Gültige; Vorsorglich; Schweiz; Eheliche; Massnahmen; Vorsorgliche; Ungültigkeit; Rechtskräftig; Rechtskraft; Urteils; Verfahrens; Beschwerdeführer; Entscheid; Angeordnete; Eheungültigkeitsurteil; Ausländische; Hinsicht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.27Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundesanwalt; Recht; Entscheid; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Filter; Hinzufügen; öffnen; Verfahren; Beschwerdekammer; Beschwerdegegnerin; Begründung; Verfahrens; Reiter; Anzeige; Urteil; Angezeigte; Angezeigten; Erfüllt; Untersuchung; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesgerichts; Verfügung; Gerichtspersonen; Bundesstrafgericht; Missbraucht; Sachverhalt; Entscheide
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