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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 26 SchKG vom 2023

Art. 26 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 26

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1 Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Aus­übung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Aus­geschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahl­recht sowie die Publikation der Verlustscheine.

2 Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre For­derungen verjährt sind.

3 Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-recht­lichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.40

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

5. Vertretung im Zwangsvoll-streckungs­verfahren >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 26 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-16-39BetreibungsortBeschwerde; Treibung; Bungs; Treibungs; Betreibung; Führer; Deführer; Betreibungs; Beschwerdeführer; Wohnsitz; SchKG; Plessur; Konkurs; Kursamt; Konkursamt; Recht; Fügung; Verfügung; Aufschiebende; Bünden; Kursamtes; Genden; Schuldbetreibung; Bungsort; Konkursamtes; Entscheid

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/322Entscheid Gewerbebewilligung, Art. 27 und Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 lit. c des Taxireglements der Stadt St. Gallen, Art. 1c lit. a des Vollzugsreglements zum Taxireglement.Die Erteilung der Taxihalterbewilligung davon abhängig zu machen, dass der Bewerber in den vergangenen fünf Jahren nicht in Konkurs gefallen und nicht fruchtlos gepfändet worden ist, verletzt die Wirtschaftsfreiheit (Verwaltungsgericht, B 2015/322). Beschwerde; Gemeinde; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführerin; Taxireglement; Bewilligung; Betrieb; Beschwerdegegner; Stadt; Wirtschaftsfreiheit; Voraussetzung; Vollzug; Konkurs; Schutz; Entscheid; Gallen; Ingress; Fruchtlos; Verhältnis; Entzug; Kunde; Verwaltungsgericht; Polizeilich; Wirtschaftliche; Taxibetrieb; Gepfändet; Interesse; Bundes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 441 (4A_19/2020)
Regeste
Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Wiedereintrag; Forderung; Abtretung; Wiedereintragung; Bundesgericht; Recht; Konkursverfahren; Forderungen; Gelöscht; Trete; Hinweis; Gläubiger; Konkurs; Abtretungsgläubiger; Hinweisen; Bundesgerichts; Ansprüche; Aktivlegitimation; Beschwerde; Entscheid; LORANDI; Liquidation; Klage
146 III 113 (5A_535/2018) Art. 250 SchKG , Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ; Kollokationsklage, Nulldividende und schutzwürdiges Interesse. Das schutzwürdige Interesse an der Kollokationsklage kann gegeben sein, wenn die mutmassliche Konkursdividende Null beträgt und der klagende Gläubiger die Wegweisung ( Art. 250 Abs. 2 SchKG ) eines anderen Gläubigers verlangt, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger aufgrund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorzugehen (E. 3). Kollokations; SchKG; Recht; Beschwerde; Konkurs; Kollokationsklage; Interesse; Beschwerdeführer; Gläubiger; Kanton; Streit; Forderung; Obergericht; Rechtsschutzinteresse; Thurgau; Mutmasslich; Urteil; Abtretung; Kollokationsplan; Vorinstanz; Schutzwürdig; Streitwert; Wegweisung; Kantons; Mutmassliche; Schutzwürdige; Ansprüche; Masse; Klage

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5172/2014Staatshaftung (Bund)Konkurs; Beschwerde; Verfahren; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Konkursverfahren; Urteil; Verfügung; Schaden; Akten; SchKG; Bundes; Aktiven; Bankenkonkurs; Gläubiger; Entscheid; Einstellung; BVGer; Akteneinsicht; Bankenkonkursverfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Forderung; Wäre; Konkursliquidator
A-2526/2011Staatshaftung (Bund)Beschwerde; Konkurs; Beschwerdeführer; Bundes; Recht; NicStic; Schaden; Urteil; Bundesverwaltung; Fügung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Aktien; Untersuchung; Person; Tungsgerichts; Verwaltungsgerichts; Gesellschaft; Bundesverwaltungsgerichts; Verfahren; Effekten; Chungsbeauftragte; Aufsicht; Konkursliquidator; Suchungsbeauftragte; Untersuchungsbeauftragte; Wältin

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2021.8Kammer; Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundes; Revision; Urteil; Entscheide; Filter; Hinzufügen; öffnen; BStGer; Revisionsgesuch; Konkurs; Bundesstrafgericht; Uster; Verfahren; Beschwerde; Liquidation; Berufungskammer; Ziffer; Dispositiv; Ersatzforderung; Vorliege; Partei; Konkursamt; Verfahrens; Gesuchstellers; Urteils
BV.2013.14Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).Beschwerde; Beschwerdeführer; Vermögenswerte; Beschlagnahme; Beschwerdekammer; Konto; Wirtschaftlich; Bundesstrafgericht; Vermögenswerten; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeführerin; Aufhebung; Entscheid; Amtshandlung; Verfahrens; Steuerverwaltung; Eidgenössische; Angefochtene; Verfahren; Handelsregister; Interesse; Beschlagnahmten; Berechtigte; Erfolgte; Beschwerdereplik; Konkursliquidation; Eingabe
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