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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 26 KVG vom 2021

Art. 26 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 26 Medizinische Prävention

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für bestimmte Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für vorsorgliche Massnahmen zugunsten von Versicherten, die in erhöhtem Masse gefährdet sind. Die Untersuchungen oder vorsorglichen Massnahmen werden von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt oder angeordnet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 26 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2017.273Krankenversicherung KVGBeschwerde; Beschwerdeführerin; Genetische; Untersuch; Untersuchung; Analyse; Diagnose; Krankheit; KA-Nr; Behandlung; Symptom; Chromosomale; Erkrankung; Therapeutisch; Wahrscheinlichkeit; Therapeutische; Analysen; Genetischen; Array; Patienten; Leistung; Beschwerdegegnerin; Diagnostisch; Konsequenz; Ergebe; Recht; Klinisch; Microarray; Symptome
SGKV 2015/6Entscheid Art. 25 Abs. 1 KVG, Art. 26 KVG, Art. 29 Abs. 2 lit. a KVG, Art.32 Abs. 2 KVG; Art. 13d KLV; Post.-Nr. 2018.05 Analysenliste: Reihen-Hybridisierung als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. August 2016, KV 2015/6).Entscheid vom 31. August 2016 Beschwerde; Reihen-Hybridisierung; Analyse; Genetisch; Leistung; Kosten; Untersuchung; Beschwerdegegnerin; Genetische; Krankheit; Beschwerdeführerin; Stellt; Weiter; Medizinisch; Amniozentese; Krankenversicherung; Krankenpflegeversicherung; Analysen; Pflichtleistung; Obligatorische; Diagnose; EUGSTER; Einsprache; Weitere; Obligatorischen; Vorliegen; Sicherte; Diagnostische

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2015/6Entscheid Art. 25 Abs. 1 KVG, Art. 26 KVG, Art. 29 Abs. 2 lit. a KVG, Art.32 Abs. 2 KVG; Art. 13d KLV; Post.-Nr. 2018.05 Analysenliste: Reihen-Hybridisierung als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. August 2016, KV 2015/6).Entscheid vom 31. August 2016 Beschwerde; Reihen-Hybridisierung; Genetisch; Analyse; Leistung; Untersuchung; Beschwerdegegnerin; Krankheit; Genetische; Beschwerdeführerin; Medizinisch; Amniozentese; Krankenpflegeversicherung; Krankenversicherung; Pflichtleistung; Obligatorische; Prof; Analysen; Obligatorischen; Einsprache; Diagnose; EUGSTER; Medizinische; Diagnostische; Massnahmen; Behandlung; Vorliegen; Durchgeführt; Swica
SGKV 2015/10Entscheid Art. 25 Abs. 1 und 32 KVG; Analysenliste zur KLV. Eine molekulare Karyotypisierung stellt eine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG dar, wenn diese Untersuchung, die in der Analysenliste als vergütungsfähige Leistung genannt wird, den Anforderungen an die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht und die Untersuchung der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit oder ihrer Folgen dient. Vorliegend ist der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, weshalb die Rückweisung zu weiteren Abklärungen erfolgt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2016,KV 2015/10.Entscheid vom 3. Mai 2016 Beschwerde; Valproat; Genetisch; Genetische; Untersuchung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Sanitas; Medizinische; Diagnose; Krankheit; Leistung; Karyotypisierung; Molekulare; Genetischen; Einsprache; Kinder; Therapeutische; Behandlung; Recht; Entwicklung; Akten; Geburt; Kostenübernahme; Syndrom; Konsequenz; Analyse; Therapie; Konsequenzen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 V 295 (9C_69/2011)Art. 52 Abs. 1 lit. b, Art. 1a Abs. 2 lit. a und Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. b KVG; Art. 3 ATSG; Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste (Champix). Gesichtspunkte für die Beurteilung der Rechtsfrage, wann Nikotinsucht behandlungsbedürftig ist und eine Krankheit im Sinne der obligatorischen Krankenpflegeversicherung darstellt (E. 2-6). Champix; Behandlung; Nikotin; Krankheit; Arzneimittel; Wirksamkeit; Raucher; Tabak; Gesundheit; Beschwerde; Zweck; Nikotinsucht; Wirtschaftlichkeit; Arzneimittels; Therapie; Raucherentwöhnung; Bundesamt; Medizinische; Swissmedic; Zweckmässigkeit; Woche; Alkohol; Krankheitswert; Studien; Leistung; Obligatorische; Krankenpflegeversicherung; Bezug
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