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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 26 IPRG vom 2022

Art. 26 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 26

Die Zuständigkeit ausländischer Behörden ist begründet:

a.
wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes sie vorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Ur­teilsstaat hatte;
b.
wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Parteien sich durch eine nach diesem Gesetz gültige Vereinbarung der Zu­ständigkeit der Behörde unterworfen haben, welche die Ent­scheidung getroffen hat;
c.
wenn sich der Beklagte in einer vermögensrechtlichen Strei­tig­keit vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat;
d.
wenn im Falle einer Widerklage die Behörde, die die Ent­schei­dung getroffen hat, für die Hauptklage zuständig war und zwi­schen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusam­menhang be­steht.
3. Verweige­rungs­gründe >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 26 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150154ArresteinspracheArrest; Gesuch; Verfahren; Gesuchsgegnerin; Schweiz; SchKG; Entscheid; Recht; Beschwerde; Minnesota; Partei; Urteil; Bezug; Forderung; Gericht; Vorinstanz; Parteien; Arrestgr; Gende; Zuständigkeit; District; Einsprache; Genügend; Arresteinsprache; Genügende; Garantie; Bankgarantie; Court; über
LU22 99 121Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG. Eine allein auf dem Willen des Vaters der Ehefrau beruhende ausländische Eheauflösung läuft dem schweizerischen Ordre public zuwider. Ein solches Scheidungsurteil kann in der Schweiz trotz des bereits erfolgten Eintrags im Zivilstandsregister nicht anerkannt werden.Scheidung; Recht; Vollmacht; Entscheid; Gericht; Eintrag; Vater; Schweiz; Ständig; Public; Schweizerischen; Ordre; Entscheidung; Urteil; Verfahren; Amtsgericht; Jordanien; Ausländische; Eintragung; Generalvollmacht; Beklagten; Ausländischen; Zuständigkeit; Jordanische; Amman; Wendet; Willen; Rechte; Werden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2018.00293Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Dies wurde - aufgrund früher gemachter Angaben während des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bezüglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Zürich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister.Recht; Beschwerde; Anerkennung; Beschwerdegegner; Kinds; Schweiz; Vater; Entscheid; Kindsanerkennung; Ausländische; Beschwerdegegnerin; Vaters; Privatrecht; Staat; Beschwerdegegners; Ausland; Vaterschaft; Entscheidung; Deutsche; Voraussetzung; Gesetzes; Rechtsordnung; Adoption; Ordre; Public; International; Voraussetzungen; Erfolgte; Gefälligkeitsanerkennung
SOVWBES.2019.213Registereintragung LeihmutterLeihmutter; Mutter; Beschwerde; Kinder; Geburt; Recht; Schweiz; Eltern; Vater; Beschwerdeführer; Minnesota; Entscheid; Urteil; Schweizer; Staat; Gericht; Genetisch; Leihmutterschaft; Kindes; Person; Einzutragen; Elternteil; Personen; Personenstandsregister; Zivilstand; Kindsverhältnis; Vaters; Genetische; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 145 (4A_328/2015)Art. 243 ZPO; Art. 91 Abs. 2 ZPO; vereinfachtes Verfahren, vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten aus Bereichen, die in Art. 243 Abs. 2 ZPO unerwähnt bleiben, sind grundsätzlich im ordentlichen Verfahren zu behandeln (E. 4). Keine direkte oder analoge Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO für die Beurteilung, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlich ist oder nicht (E. 5). Die Klagen von ehemaligen Bankmitarbeitern auf Nichtherausgabe der sie betreffenden Daten an ausländische Justizbehörden sind in der Regel nichtvermögensrechtlicher Natur (E. 6). Streit; Vermögensrechtlich; Vermögensrechtliche; Streitigkeit; Recht; Nichtvermögensrechtlich; Klage; Beschwerde; Parteien; Verfahren; Bundesgericht; Streitwert; Natur; Nichtvermögensrechtliche; Beschwerdeführerin; Ehemalige; Ausländische; Vorinstanz; Wirtschaftliche; Person; Rechtlichen; Urteil; Daten; Vermögensrechtlicher; Rechtsprechung; Ehemaligen; Streitigkeiten; Vermögensrechtlichen; Frage
141 III 328Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 FMedG; Art. 27 Abs. 1, Art. 32 und 70 IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 252 Abs. 1 ZGB; Art. 7 und 8 ZStV; Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public. Eine kalifornische Geburtsurkunde kann nicht anerkannt werden, wenn die verurkundeten Kindesverhältnisse zu genetisch nicht verwandten Eltern in Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes entstanden sind (E. 2-8). Kindes; Recht; Recht; Beschwerde; Leihmutter; Geburt; Kindesverhältnis; Beschwerdeführer; Kinder; Anerkennung; Leihmutterschaft; Eltern; Schweiz; Public; Person; Ordre; Urteil; Kindesverhältnisse; Genetisch; Personen; Adoption; Rechtlich; Genetische; Personenstand; Geburtsurkunde; Mutter; Schweizerischen; Kalifornische; Personenstandsregister

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BERTI, SCHNYDER Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1996
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