1 Les frais professionnels qui peuvent être déduits sont:
2 Les frais professionnels mentionnés à l’al. 1, let. b et c, sont estimés forfaitairement; dans les cas visés à l’al. 1, let. c, le contribuable peut justifier des frais plus élevés.68
65 Nouvelle teneur selon l’art. 7 de l’O du DFF du 16 sept. 2022 sur la progression à froid, en vigueur depuis le 1er janv. 2023 (RO 2022 575).
66 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 27 sept. 2013 sur l’imposition des frais de formation et de perfectionnement à des fins professionnelles, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2014 1105; FF 2011 2429).
67 Abrogée par le ch. I 1 de la LF du 27 sept. 2013 sur l’imposition des frais de formation et de perfectionnement à des fins professionnelles, avec effet au 1er janv. 2016 (RO 2014 1105; FF 2011 2429).
68 Nouvelle teneur selon le ch. II 1 de la LF du 21 juin 2013 sur le financement et l’aménagement de l’infrastructure ferroviaire, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 651; FF 2012 1371).
>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2019.61 | Staats- und Bundessteuer 2017 | Verpflegung; Rekurrent; Auswärtige; Mehrkosten; Lehrperson; Lehrpersonen; Fahrkosten; Rekurrenten; Beschwerde; Ehemann; Unterricht; Ehefrau; Arbeitstage; Unterrichts; Steuerpflichtige; Veranlagung; Zwischen; Gleich; Kosten; Nachweis; Unterrichtsfrei; Schule; Geltend; Könne; Einsprache; Fahrten; Unterrichtsfreien; Steuerpflichtigen |
SO | SGSTA.2019.14 | Staats- und Bundessteuer 2017 | Berufs; Arbeit; Rekurrent; Auswärtige; Wohnung; Beschwerde; Woche; Rekurrenten; Berufskosten; Einsprache; Arbeitsort; Abzug; Begründet; Dienstwohnung; Abgezogen; Unterkunft; Recht; Mehrkosten; Wochenaufenthalt; Teilweise; Rekurs; Eidg; Liegenschaft; Wohnungseinrichtung; Lebenshaltungskosten; Berufsauslagen; Rechtsmittel; Vorinstanz |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2016.00081 | Erfordernis der Entsendung zur Geltendmachung besonderer Berufskosten nach der Expatriates-Verordnung (ExpaV; in der bis Steuerperiode 2015 gültigen Fassung) | ExpaV; Schweiz; Pflichtige; Familie; Berufskosten; Befristet; Arbeitgeber; Expatriates; Vorübergehend; Ungarn; Pflichtigen; Befristete; Selbständig; Verordnung; Bundessteuer; Recht; Gültigen; Fassung; Beschwerde; Lebensmittelpunkt; Befunden; Abzug; Dezember; Januar; Zeitlich; August; Erwerbstätigkeit |
ZH | SB.2015.00134 | Steuerrechtlicher Wohnsitz im internationalen Verhältnis | Pflichtige; Schweiz; Pflichtigen; Wohnsitz; Beschwerde; Vereinigte; Emirate; Arabische; Vereinigten; Arabischen; Emiraten; Staat; Person; Interessen; Einkommen; Kanton; Steuerrechtliche; Gemeinde; Kantonale; Persönlichen; Wirtschaftlichen; Steueramt; Beziehungen; Bundessteuer; Satzbestimmend; Familie; Kinder; Staats; Gemeindesteuern; Verbindung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 II 8 (2C_916/2014) | Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 BV; geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich sowohl aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzestextes (E. 7.2) als auch aus einer systematischen Auslegung unter Einbezug des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 7.3) sowie der steuerlichen Einordnung von Bestechungszahlungen (E. 7.4). Hierdurch wird überdies eine Gleichbehandlung mit selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen gewährleistet (E. 7.5). Auch die grundsätzliche Wertneutralität des Steuerrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.6). Anders verhält es sich einzig bei gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen: Diese stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind mithin steuerlich abziehbar (E. 7.7). Die grundsätzliche Nichtabsetzbarkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter ist auch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2 BV zu vereinbaren: Diesem wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV dar (E. 7.1). | Steuer; Busse; Person; Geschäftsmässig; Begründet; Juristische; Bussen; Personen; Recht; Begründete; Rechtlich; Gewinn; Juristischen; Rechtliche; Aufwand; Steuerlich; Sanktion; Abzug; Pönal; Pönale; Natürliche; Begründeten; Sanktionen; Finanzielle; Steuerbussen; Charakter; Beschwerde; Steuerliche; Steuerrecht; Barkeit |
142 II 293 | Art. 25, 26 Abs. 1 lit. c DBG; Abzug von persönlichen Wahlkampfkosten als Gewinnungskosten. Begriff der übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG; es ist jeweils im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der konkreten Umstände zu prüfen, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkommenserzielung ein genügend enger Zusammenhang besteht. Aufwendungen können nur insofern als Gewinnungskosten qualifiziert werden, als sie zeitgleich mit der Einkommenserzielung anfallen (E. 3). Die im Jahr 2011 getätigten persönlichen Wahlkampfkosten, die einem amtierenden Mitglied des Nationalrates für die Wahlen vom 23. Oktober 2011 angefallen sind, betreffen die Amtsperiode 2011 bis 2015; damit muss den geltend gemachten Kosten der notwendige, unmittelbare Zusammenhang mit der aktuellen Berufstätigkeit schon aufgrund der fehlenden zeitlichen Kongruenz abgesprochen werden (E. 4). | Wahlkampf; Gewinnungskosten; Beschwerde; Wahlkampfkosten; Einkommen; Abzug; Aufwendungen; Einkommens; Urteil; Beruf; Bundessteuer; Kantons; Wiederwahl; Vorinstanz; Selbständig; Steuerverwaltung; Gemeinde; Zusammenhang; Kantone; Persönlichen; Gemeindesteuer; Unselbständig; Gemeindesteuern; Erwerbstätigkeit; Recht; Beschwerdegegnerin; Nationalrat; Getätigt; Person; Unselbständige |
Autor | Kommentar | Jahr |
Felix Richner | Handkommentar zum DBG | 2016 |
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter | Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz | 2006 |