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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 26 LIFD de 2023

Art. 26 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 26

1 Les frais professionnels qui peuvent être déduits sont:

a.65
les frais de déplacement nécessaires entre le domicile et le lieu de travail jusqu’à concurrence de 3200 francs;
b.
les frais supplémentaires résultant des repas pris hors du domicile et du tra­vail par équipes;
c.66
les autres frais indispensables à l’exercice de la profession; l’art. 33, al. 1, let. j, est réservé;
d.67

2 Les frais professionnels mentionnés à l’al. 1, let. b et c, sont estimés forfaitairement; dans les cas visés à l’al. 1, let. c, le contribuable peut justifier des frais plus élevés.68

65 Nouvelle teneur selon l’art. 7 de l’O du DFF du 16 sept. 2022 sur la progression à froid, en vigueur depuis le 1er janv. 2023 (RO 2022 575).

66 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 27 sept. 2013 sur l’imposition des frais de formation et de perfectionnement à des fins professionnelles, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2014 1105; FF 2011 2429).

67 Abrogée par le ch. I 1 de la LF du 27 sept. 2013 sur l’imposition des frais de formation et de perfectionnement à des fins professionnelles, avec effet au 1er janv. 2016 (RO 2014 1105; FF 2011 2429).

68 Nouvelle teneur selon le ch. II 1 de la LF du 21 juin 2013 sur le financement et l’aménagement de l’infrastructure ferroviaire, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 651; FF 2012 1371).

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 26 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.61Staats- und Bundessteuer 2017Verpflegung; Rekurrent; Auswärtige; Mehrkosten; Lehrperson; Lehrpersonen; Fahrkosten; Rekurrenten; Beschwerde; Ehemann; Unterricht; Ehefrau; Arbeitstage; Unterrichts; Steuerpflichtige; Veranlagung; Zwischen; Gleich; Kosten; Nachweis; Unterrichtsfrei; Schule; Geltend; Könne; Einsprache; Fahrten; Unterrichtsfreien; Steuerpflichtigen
SOSGSTA.2019.14Staats- und Bundessteuer 2017Berufs; Arbeit; Rekurrent; Auswärtige; Wohnung; Beschwerde; Woche; Rekurrenten; Berufskosten; Einsprache; Arbeitsort; Abzug; Begründet; Dienstwohnung; Abgezogen; Unterkunft; Recht; Mehrkosten; Wochenaufenthalt; Teilweise; Rekurs; Eidg; Liegenschaft; Wohnungseinrichtung; Lebenshaltungskosten; Berufsauslagen; Rechtsmittel; Vorinstanz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2016.00081Erfordernis der Entsendung zur Geltendmachung besonderer Berufskosten nach der Expatriates-Verordnung (ExpaV; in der bis Steuerperiode 2015 gültigen Fassung)ExpaV; Schweiz; Pflichtige; Familie; Berufskosten; Befristet; Arbeitgeber; Expatriates; Vorübergehend; Ungarn; Pflichtigen; Befristete; Selbständig; Verordnung; Bundessteuer; Recht; Gültigen; Fassung; Beschwerde; Lebensmittelpunkt; Befunden; Abzug; Dezember; Januar; Zeitlich; August; Erwerbstätigkeit
ZHSB.2015.00134Steuerrechtlicher Wohnsitz im internationalen VerhältnisPflichtige; Schweiz; Pflichtigen; Wohnsitz; Beschwerde; Vereinigte; Emirate; Arabische; Vereinigten; Arabischen; Emiraten; Staat; Person; Interessen; Einkommen; Kanton; Steuerrechtliche; Gemeinde; Kantonale; Persönlichen; Wirtschaftlichen; Steueramt; Beziehungen; Bundessteuer; Satzbestimmend; Familie; Kinder; Staats; Gemeindesteuern; Verbindung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 8 (2C_916/2014)Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 BV; geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich sowohl aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzestextes (E. 7.2) als auch aus einer systematischen Auslegung unter Einbezug des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 7.3) sowie der steuerlichen Einordnung von Bestechungszahlungen (E. 7.4). Hierdurch wird überdies eine Gleichbehandlung mit selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen gewährleistet (E. 7.5). Auch die grundsätzliche Wertneutralität des Steuerrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.6). Anders verhält es sich einzig bei gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen: Diese stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind mithin steuerlich abziehbar (E. 7.7). Die grundsätzliche Nichtabsetzbarkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter ist auch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2 BV zu vereinbaren: Diesem wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV dar (E. 7.1). Steuer; Busse; Person; Geschäftsmässig; Begründet; Juristische; Bussen; Personen; Recht; Begründete; Rechtlich; Gewinn; Juristischen; Rechtliche; Aufwand; Steuerlich; Sanktion; Abzug; Pönal; Pönale; Natürliche; Begründeten; Sanktionen; Finanzielle; Steuerbussen; Charakter; Beschwerde; Steuerliche; Steuerrecht; Barkeit
142 II 293Art. 25, 26 Abs. 1 lit. c DBG; Abzug von persönlichen Wahlkampfkosten als Gewinnungskosten. Begriff der übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG; es ist jeweils im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der konkreten Umstände zu prüfen, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkommenserzielung ein genügend enger Zusammenhang besteht. Aufwendungen können nur insofern als Gewinnungskosten qualifiziert werden, als sie zeitgleich mit der Einkommenserzielung anfallen (E. 3). Die im Jahr 2011 getätigten persönlichen Wahlkampfkosten, die einem amtierenden Mitglied des Nationalrates für die Wahlen vom 23. Oktober 2011 angefallen sind, betreffen die Amtsperiode 2011 bis 2015; damit muss den geltend gemachten Kosten der notwendige, unmittelbare Zusammenhang mit der aktuellen Berufstätigkeit schon aufgrund der fehlenden zeitlichen Kongruenz abgesprochen werden (E. 4). Wahlkampf; Gewinnungskosten; Beschwerde; Wahlkampfkosten; Einkommen; Abzug; Aufwendungen; Einkommens; Urteil; Beruf; Bundessteuer; Kantons; Wiederwahl; Vorinstanz; Selbständig; Steuerverwaltung; Gemeinde; Zusammenhang; Kantone; Persönlichen; Gemeindesteuer; Unselbständig; Gemeindesteuern; Erwerbstätigkeit; Recht; Beschwerdegegnerin; Nationalrat; Getätigt; Person; Unselbständige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner Handkommentar zum DBG2016
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz2006
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