1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.
2 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 22 und 23 gelten sinngemäss.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.410 | Beschäftigungsgesuch | Beschwerde; Priester; Schweiz; Arbeit; Beschwerdeführerin; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Aufenthalt; Ratio; Selbstständig; Gesuch; Sikh-Priester; Migration; Ausländer; Gemeinde; Tempel; Selbstständige; Solothurn; Künstler; Musik; Kanton; Zulassung; Verwaltungsgericht; Migrationsamt; Entgelt; Beschäftigung; Religiöse; Sinne; Ausgeübt; Entscheid |