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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 26 AIG vom 2022

Art. 26 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 26

Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen

1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.

2 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 22 und 23 gelten sinngemäss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.410BeschäftigungsgesuchBeschwerde; Priester; Schweiz; Arbeit; Beschwerdeführerin; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Aufenthalt; Ratio; Selbstständig; Gesuch; Sikh-Priester; Migration; Ausländer; Gemeinde; Tempel; Selbstständige; Solothurn; Künstler; Musik; Kanton; Zulassung; Verwaltungsgericht; Migrationsamt; Entgelt; Beschäftigung; Religiöse; Sinne; Ausgeübt; Entscheid
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