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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 259SCC from 2023

Art. 259 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 259

258

1 If the parents marry each other, the provisions governing children born in wedlock apply mutatis mutandis to a child born prior to the marriage, providing the paternity of the husband is established by recognition or court declaration.

2 Recognition may be challenged:

1.
by the mother;
2.259
by the child or, after his or her death, by his or her issue if the spouses ceased living together while the child was still a minor or if recognition did not occur until after the child's twelfth birthday;
3.
by the husband’s commune of origin or residence;
4.
by the husband.

3 The provisions governing challenge of recognition apply mutatis mutandis.

258 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

259 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

260 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).


A. Recognition >I. Admissibility and form >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 259 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF190021Eröffnung eines Erbvertrages mit letztwilligen Verfügungen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 19. März 2019 (EL180069)Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Erben; Erbschein; Verfügung; Erblassers; Vorinstanz; Verfahren; Gericht; Gemeinsame; Beschwerde; Letztwillige; Eröffnung; Entscheid; Erbbescheinigung; Tochter; Gesetzliche; Einzelgericht; Provisorisch; Ehefrau; Ehelich; Urteil; Obergericht; Anerkennung; Person; Geboren; Personen; Nachkomme
BEKES 2017 672Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB, gemeinsame elterliche SorgeBeschwerde; Namens; Namensänderung; Eltern; Kindes; Elterliche; Entscheid; Gemeinsam; Beschwerdeführerin; Vertretung; Beistand; Gemeinsame; Elternteil; Errichtung; Vorinstanz; Gesuch; Gesetz; Beistandschaft; Führt; Kindeswohl; Vorliegen; Interesse; Verfahren; Behörde; Weiter; Vertreten; Familienname

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Beschwerde; Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Beschwerdeführer; Recht; Beweis; Anfechtung; Schweiz; Urteil; Partei; Beschwerdeführerin; Klagerecht; Mitwirkung; Schweizer; Wohnsitzgemeinde; Begutachtung; Vaters; Heimat; Anerkennung; Kindesverhältnis; Vaterschaft; Gemeinde; Abstammung; Bürger;Beschwerdegegners; Anerkennende
108 Ib 392Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Frau im Falle von Heirat. 1. Aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts, von der er durch Erlass des ZGB Gebrauch gemacht hat, ist der Bund zum Erlass von Vorschriften über die Beibehaltung oder den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts der Frau im Falle von Heirat ausschliesslich zuständig. Den Kantonen fehlt daher eine entsprechende Kompetenz (E. 2). 2. Eine kantonale Regelung, die es der Frau ermöglicht, bei der Heirat ihr bisheriges Kantons- und Gemeindebürgerrecht beizubehalten, steht zudem materiell mit dem Bundesrecht in Widerspruch (E. 3). Bürger; Bürgerrecht; Bundes; Kanton; Bürgerrechts; Heirat; Verlust; Schweiz; Kantons; Schweizer; Klage; Stadt; Basel; Regel; Basler; Zuständigkeit; Basel-Stadt; Gesetzes; Zivilgesetzbuch; Recht; Gemeindebürgerrecht; Bundesrecht; Gesetzgebung; Regelung; Kantonale; Erwerb; Erlass; Familienrechtliche; Verliere
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