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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 258 ZGB vom 2022

Art. 258 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 258

242

1 Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteils­unfähig ge­worden, so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater oder seiner Mutter erho­ben werden.

2 Die Bestimmungen über die Anfechtung durch den Ehemann finden entspre­chende Anwendung.

3 Die einjährige Klagefrist beginnt frühestens mit der Kenntnis des Todes oder der Urteilsunfähigkeit des Ehemannes.

242 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

E. Heirat der Eltern >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 258 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF140009Erbschein Berufung gegen einen Erbschein des Einzelgerichtes (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Januar 2014 (EM130540)Berufung; Berufungs; Erbschein; Erben; Berufungskläger; Kinder; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Gesetzliche; Verstorbene; Karrer/Vogt/; Beschwerde; Verstorbenen; Karrer/Vogt/Leu; Behörde; Nachlass; Bestreitung; Erbberechtigung; Vaters; Erbschaft; Erblasserin; Bundesgericht; Vorverstorbenen; Obergericht; Personen; Angefochten; Geboren; Berufungsklägers; Halbgeschwister

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2021.1 (AG.2021.449)Anfechtung des KindesverhältnissesBerufung; Ehemann; Rechts; Ehefrau; Verfahren; Entscheid; Auflage; Zivilgericht; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Partei; Ehemanns; Prozess; Kommentar; Gericht; AaO; Gemäss; Anfechtung; Angefochtene; Februar; Auflage; Verfahrens; Gerichts; Kommentar; Hätte; Berufungsverfahren; Treten; Rechtspflege; Angefochtenen; Schweizer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 Ib 9Ehelicherklärung (Art. 258 ff. ZGB); materiell zu Unrecht bestehender Registereintrag. Auch wenn ein zu Unrecht bestehender Legitimationseintrag durch eine strafbare Handlung veranlasst wurde, darf er nicht auf dem Verwaltungsweg gelöscht werden; die damit im Widerspruch stehenden Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes sind mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar. Legitimation; Löschung; Justiz; Urteil; Eheleute; Gericht; Basel-Stadt; Kanton; Zivilstandsregister; Berichtigung; Legitimationseintrag; Knabe; Justizdepartement; Kantons; Eintragung; Register; Kindes; Ehelicherklärung; Ehelich; Bundesgericht; Zivilstandsregistern; Anfechtung; Unrecht; Verwaltung; Legitimationseintrages; Aufsicht; Zivilstandsbeamte; Entscheid; Ehemann; Aufsichtsbehörde
86 IV 180Art. 217 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Vernachlässigung der Unterstützungspflicht gegenüber einem nach Art. 258 ZGB legitimierten Kinde. Kann der Kassationshof bei Bestreitung der Abstammung des Kindes vom unterhaltspflichtigen Registervater die Rechtsgültigkeit der Ehelicherklärung vorfrageweise überprüfen? Kindes; Ehelich; Legitimation; Nichtigkeit; Ehelicherklärung; Eltern; Basel-Stadt; Rechtsgültigkeit; Unterhalt; Mangel; Beschwerdeführer; Familienstand; Richter; Nichtigkeitsgr; Voraussetzung; Aussereheliche; Vater; Unterstützungspflicht; Kassationshof; Bezahlen; Feststellung; Einredeweise; Legitimationsregister; überprüfen; Mangels

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2013/47Erleichterte EinbürgerungVater; Schweiz; Kindes; Bürger; Schweizer; Kindesverhältnis; Bürgerrecht; Beschwerde; Vaters; AArt; Beschwerdeführer; Bürgerrechts; Einbürgerung; Setze; Erleichterte; Erwerb; Mutter; Botschaft; Vaterschaft; Gesuch; Revision; Recht; Abstammung; Bürgerrechtsgesetzes; Voraussetzung; Verheiratet; Anerkennung; Ausländische; Biologische
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