1 Where a child was born within 300 days of the dissolution of the marriage as a result of death and the mother has since remarried, the second husband is deemed to be the father.256
2 If this presumption is disproved, the first husband is deemed to be the father.
255 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
256 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
D. Challenge by the parents >BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 620 (4A_273/2012) | Art. 257 ZPO, Art. 8 ZGB; Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen; Einreden und Einwendungen des Beklagten. Anforderungen an die Bestreitung des eingeklagten Anspruchs in tatsächlicher Hinsicht (E. 5.1.1). Konsequenz für das Gelingen des Beweises der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Kläger (E. 6.2). | Beweis; Rechtsschutz; Einwendungen; Glaubhaft; Verfahren; Urteil; Beschwerde; Fällen; Klagten; Tatsachen; Zivilprozessordnung; Einreden; Sachverhalt; Anspruch; Einwände; Beschwerdegegnerin; Rechtsöffnung; Erbringen; Entscheid; Glaubhafte; Genügen; Beklagten; Rasch; JENT-SØRENSEN; Hinweise; E-ZPO; Haltlos; Rechtsschutzes |
95 II 291 | Prozess auf Anfechtung der Ehelichkeit (Art. 253 ff. ZGB). 1. Weiterziehung des die Klage gutheissenden Urteils nur durch die Mutter (Erw. 1). 2. Der Entscheid, durch den die kantonale Appellationsinstanz das Eintreten auf die Appellation mangels Beschwerung der appellierenden Partei ablehnt, ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG. Behandlung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. a OG (Erw. 2). 3. Das Bundesrecht schliesst die Erledigung eines Prozesses auf Anfechtung der Ehelichkeit durch Klageanerkennung aus (Erw. 3). Auslegung einer im kantonalen Verfahren abgegebenen Anerkennungserklärung (Erw. 4). 4. Es verstösst nicht gegen die im Anfechtungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschriften von Art. 158 Ziff. 1 und 3 ZGB, wenn das obere kantonale Gericht auf Grund des kantonalen Prozessrechts annimmt, eine beklagte Partei, die am Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens der Klage zugestimmt hat, könne das die Klage gutheissende Urteil der ersten Instanz mangels Beschwerung nicht weiterziehen (Erw. 5, 6). | Klage; Entscheid; Recht; Urteil; Kantonale; Bezirksgericht; Anfechtung; Obergericht; Bundesgericht; Instanz; Scheidung; Ehefrau; Partei; Verfahren; Kinder; Beschwert; Berufung; Prozessrecht; Appellation; Rechtsmittel; Anerkennung; Klageanerkennung; Bundesrecht; Focht; Gutheissende; Anfechtungsprozess; Antrag; Weiterziehung; Obergerichts |