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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 257 CCS dal 2021

Art. 257 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 2571C. Duplice presunzione

C. Duplice presunzione

1 Se il figlio è nato nei trecento giorni successivi allo scioglimento del matrimonio per causa di morte e la madre è nel frattempo passata a nuove nozze, il presunto padre è il secondo marito.2

2 Se questa presunzione è infirmata, si ha per padre il primo marito.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 620 (4A_273/2012)Art. 257 ZPO, Art. 8 ZGB; Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen; Einreden und Einwendungen des Beklagten. Anforderungen an die Bestreitung des eingeklagten Anspruchs in tatsächlicher Hinsicht (E. 5.1.1). Konsequenz für das Gelingen des Beweises der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Kläger (E. 6.2).
Beweis; Rechtsschutz; Einwendungen; Glaubhaft; Verfahren; Urteil; Beschwerde; Fällen; Klagten; Tatsachen; Zivilprozessordnung; Einreden; Sachverhalt; Anspruch; Einwände; Beschwerdegegnerin; Rechtsöffnung; Erbringen; Entscheid; Glaubhafte; Genügen; Beklagten; Rasch; JENT-SØRENSEN; Hinweise; E-ZPO; Haltlos; Rechtsschutzes
95 II 291Prozess auf Anfechtung der Ehelichkeit (Art. 253 ff. ZGB). 1. Weiterziehung des die Klage gutheissenden Urteils nur durch die Mutter (Erw. 1). 2. Der Entscheid, durch den die kantonale Appellationsinstanz das Eintreten auf die Appellation mangels Beschwerung der appellierenden Partei ablehnt, ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG. Behandlung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. a OG (Erw. 2). 3. Das Bundesrecht schliesst die Erledigung eines Prozesses auf Anfechtung der Ehelichkeit durch Klageanerkennung aus (Erw. 3). Auslegung einer im kantonalen Verfahren abgegebenen Anerkennungserklärung (Erw. 4). 4. Es verstösst nicht gegen die im Anfechtungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschriften von Art. 158 Ziff. 1 und 3 ZGB, wenn das obere kantonale Gericht auf Grund des kantonalen Prozessrechts annimmt, eine beklagte Partei, die am Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens der Klage zugestimmt hat, könne das die Klage gutheissende Urteil der ersten Instanz mangels Beschwerung nicht weiterziehen (Erw. 5, 6). Klage; Entscheid; Recht; Urteil; Kantonale; Bezirksgericht; Anfechtung; Obergericht; Bundesgericht; Instanz; Scheidung; Ehefrau; Partei; Verfahren; Kinder; Beschwert; Berufung; Prozessrecht; Appellation; Rechtsmittel; Anerkennung; Klageanerkennung; Bundesrecht; Focht; Gutheissende; Anfechtungsprozess; Antrag; Weiterziehung; Obergerichts
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