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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 257 ZGB vom 2021

Art. 257 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 2571C. Zusammentreffen zweier Vermutungen

C. Zusammentreffen zweier Vermutungen

1 Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.2

2 Wird diese Vermutung beseitigt, so gilt der erste Ehemann als Vater.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 620 (4A_273/2012)Art. 257 ZPO, Art. 8 ZGB; Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen; Einreden und Einwendungen des Beklagten. Anforderungen an die Bestreitung des eingeklagten Anspruchs in tatsächlicher Hinsicht (E. 5.1.1). Konsequenz für das Gelingen des Beweises der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Kläger (E. 6.2).
Beweis; Rechtsschutz; Einwendungen; Glaubhaft; Verfahren; Urteil; Beschwerde; Fällen; Klagten; Tatsachen; Zivilprozessordnung; Einreden; Sachverhalt; Anspruch; Einwände; Beschwerdegegnerin; Rechtsöffnung; Erbringen; Entscheid; Glaubhafte; Genügen; Beklagten; Rasch; JENT-SØRENSEN; Hinweise; E-ZPO; Haltlos; Rechtsschutzes
95 II 291Prozess auf Anfechtung der Ehelichkeit (Art. 253 ff. ZGB). 1. Weiterziehung des die Klage gutheissenden Urteils nur durch die Mutter (Erw. 1). 2. Der Entscheid, durch den die kantonale Appellationsinstanz das Eintreten auf die Appellation mangels Beschwerung der appellierenden Partei ablehnt, ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG. Behandlung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. a OG (Erw. 2). 3. Das Bundesrecht schliesst die Erledigung eines Prozesses auf Anfechtung der Ehelichkeit durch Klageanerkennung aus (Erw. 3). Auslegung einer im kantonalen Verfahren abgegebenen Anerkennungserklärung (Erw. 4). 4. Es verstösst nicht gegen die im Anfechtungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschriften von Art. 158 Ziff. 1 und 3 ZGB, wenn das obere kantonale Gericht auf Grund des kantonalen Prozessrechts annimmt, eine beklagte Partei, die am Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens der Klage zugestimmt hat, könne das die Klage gutheissende Urteil der ersten Instanz mangels Beschwerung nicht weiterziehen (Erw. 5, 6). Klage; Entscheid; Recht; Urteil; Kantonale; Bezirksgericht; Anfechtung; Obergericht; Bundesgericht; Instanz; Scheidung; Ehefrau; Partei; Verfahren; Kinder; Beschwert; Berufung; Prozessrecht; Appellation; Rechtsmittel; Anerkennung; Klageanerkennung; Bundesrecht; Focht; Gutheissende; Anfechtungsprozess; Antrag; Weiterziehung; Obergerichts
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