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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 257 StGB vom 2023

Art. 257 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 257

Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen be­sei­tigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Schreckung der Bevölkerung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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