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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 257 OR de 2022

Art. 257 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 257

Le loyer est la rémunération due par le locataire au bailleur pour la cession de l’usage de la chose.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 257 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF220050Rechtsschutz in klaren Fällen / AusweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Mietzins; Entscheid; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Eigentümerin; Beschwerdeführern; Frist; Zahlung; Vorinstanzlichen; Mietzinse; Wohnung; Erwägung; Kündigung; Streitwert; Vorliegende; Gesuch; Mietzinses; Erhob; Mietvertrag; Bundesgericht; Eigentümerinnen; Ausweisung; Partei; IVm; Streitgegenständlich; Eingabe
ZHHG210265ForderungSchaden; Mietzins; Betreibung; Klagte; Klagten; Miete; Recht; Beklagten; Schadenersatz; Klage; Mietvertrag; Betrag; Mieter; Büroräumlichkeit; Büroräumlichkeiten; Zahlung; Mietzinse; Unbestritten; Abstellplatz; Rückgabe; Zuzüglich; Zinsen; Parteien; Quartal; Verspätete; Vorzeitig; Frist; Forderung; Betreibungskosten; Aufgr
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 218 (4A_571/2020)
Regeste
Art. 259g OR ; Hinterlegung des Mietzinses; Erfüllungswirkung. Hinterlegt ein Mieter im Zeitpunkt der Hinterlegung bereits fällige Mietzinse, bewirkt die Hinterlegung keine Tilgung der Mietzinsschuld (E. 3.3).
Mietzins; Hinterlegung; Mietzinse; Mieter; Vermieter; Fällig; Zahlung; Mieterin; Voraussetzungen; Hinterlegte; Beschwerde; Erfüllungswirkung; Recht; Auslegung; Vermieterin; Fälliger; Zweck; Entscheid; Urteil; Lagerraum; Frist; Erfüllt; Zivilgericht; GIGER; Hinterlegten; Mietzinses; Zahlungsfrist; Botschaft; Element
142 III 557Art. 259d OR; Mietzinsherabsetzung wegen Mangel. Eine Herabsetzung des Mietzinses gemäss Art. 259d OR kann auch noch nach der Beseitigung eines Mangels oder der Beendigung des Mietverhältnisses verlangt werden (E. 8).
Herabsetzung; Mieter; Recht; Mietzins; Mangel; Vermieter; Verhält; Recht; Mängel; Herabsetzungs; Mangels; Urteil; Gestaltung; Gestaltungs; Mietverhältnis; Vertrag; Mietverhältnisses; Mietzinse; Abgegeben; Beendigung; Herabsetzungserklärung; Mieters; Herab; Gestaltungsrecht; Abgabe; Zeitpunkt; Auslegung; Hinweis; Anspruch

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2013/18Sozialhilfe an AuslandschweizerSozialhilfe; Bundes; Mietkaution; Gemeinde; Kanton; Kaution; Beschwerde; Ausland; Sicherheit; Schweiz; Unterstützung; übernehme; Beschwerdeführer; Recht; übernehmen; Auslegung; Auslandschweizer; Zuständig; Zuständigkeit; übernommen; Unterstützt; Sicherheitsleistung; Urteil; Kantone; Zweck; Bundesverwaltungsgericht; Person; Leistung; Mietkautionen
C-5883/2010Sozialhilfe an AuslandschweizerBundes; Sozialhilfe; Mietkaution; Beschwerde; Gemeinde; Kanton; Kaution; Recht; Beschwerdeführer; Schweiz; Sicherheit; Vorinstanz; Ausland; übernehme; Bundesverwaltungsgericht; Unterstützung; Mietkautionen; übernehmen; Zuständig; Auslegung; Aufenthalt; Kantone; Vermieter; Urteil; Sicherheitsleistung; Zuständigkeit; Leistung; Bundesamt; Auslandschweizer

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2013.26Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Verletzung des Bankgeheimnisses. Münze; Münzen; Münztableau; Linder; Schuldig; Franken; Subject:; Verfahren; Attachments:; Beschuldigte; Urteil; Freitag; Bundes; Münzset; Herrenarmbanduhr; Recht; Münzset; Hinundweg; zip; Anklage; Beschuldigten; Deutsche; Betrag; Gedenk; Daten; Anklageschrift; Urteils; Gericht; Höhe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KREN KOSTKIEWICZ Kommentar navigator.ch2016
Hans GigerBerner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch2015
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