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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 256 ZGB vom 2020

Art. 256 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 2561B. Anfechtung / I. Klagerecht

B. Anfechtung

I. Klagerecht

1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:

1.
vom Ehemann;
2.2
vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.

2 Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter.

3 Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 19983 vorbehalten.4


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3 SR 810.11
4 Fassung gemäss Art. 39 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3055; BBl 1996 III 205).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 256 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ170013VaterschaftBerufung; Recht; Klage; Klägers; Vorinstanz; Beklagten; Anfechtung; Berufungsverfahren; Verfahren; Mutter; Vater; Partei; Vormalige; Abstammung; Vormaligen; Vaters; Vaterschaft; Sistierung; Entscheid; Vaterschaftsvermutung; Abgewiesen; Ziffer; Mitteilung; Anfechtungsklage; Frist; Rechtsbegehren; Gericht; Parteientschädigung; Registervater
ZHRZ160001UnterhaltUnterhalt; Beschwerde; Beklagten; Verzicht; Vorinstanz; Eltern; Mündige; Mündigen; Sozialhilfe; Unterstützung; Gemeinwesen; Mutter; Finanziell; Gültig; Urteil; Mündigenunterhalt; Ausbildung; Verfahren; Interesse; Zumutbar; Beziehung; Unterhaltspflicht; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Finanzielle; Kinder; Zahlen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO110075Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Klage; Verfahren; Person; Anfechtung; Unentgeltlichen; Obergericht; Vater; Zivilprozessordnung; Personenstand; Vaterschaft; Entscheid; Schweiz; Gericht; Rechtsbegehren; Bestellung; Anspruch; Schlichtungsverfahren; Gewährung; Klagen; Beurteilung; Kantons; Kindes; Aussichtslos
LURRE Nr. 2646Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft; Vertretungsbeistandschaft. Art. 256 Abs. 2, 392 Ziff. 2 ZGB. Die Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft durch ein Kind und die hierfür erforderliche Ernennung eines Kollisionsbeistandes kann gegen das Kindswohl verstossen, wenn damit ein erheblicher Eingriff in die Verhältnisse des Kindes verbunden ist.Vater; Vaterschaft; Kindes; Interesse; Entscheid; Anfechtung; Zeitpunkt; Biologisch; Biologische; Beschwerde; Mutter; Gutachten; Liegende; Haushalt; Gemeinsame; Obhut; Elterliche; Situation; Obergericht; Gewalt; Prüfen; Kinderpsychiatrische; Entwicklung; Tatsache; Unmündigkeit; Verhältnis; Kollisionsbeistand; Ehemann
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 1 (5A_332/2017)Art. 28, 252 und 256 ZGB; Art. 8 EMRK; Frage des Anspruches auf Kenntnis seiner Nachkommen. Der Ehemann der gebärenden Mutter ist ex lege rechtlicher Vater des Kindes (E. 4.1). Der Dritterzeuger des Kindes ist weder zur Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes noch zur eigenen Anerkennungserklärung befugt (E. 4.2). Aus der betreffenden Gesetzeslage resultiert keine Persönlichkeitsverletzung (E. 4.4.1), ebenso wenig aus der unterlassenen Anfechtung der Vaterschaft durch den Ehemann (E. 4.4.2). Anspruch auf Kenntnis seiner Deszendenten (E. 4.4.3)? Vater; Vaters; Vaterschaft; Persönlichkeit; Kindes; Anspruch; Ehemann; Mutter; Recht; Anfechtung; Beschwerde; Klage; Abstammung; Beschwerdeführer; Genetische; Person; Familie; Kindesverhältnis; Deutschland; Feststellung; Widerrechtlich; Urteil; Gericht; Gesetzes; Ehemannes; Verletze; Herstellung; Familienrecht; Abklärung
141 III 43 (4A_238/2014)Organisationsmängelverfahren. Ein rechtskräftiger Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR kann nicht gestützt auf Art. 195 SchKG widerrufen werden (E. 2).
Auflösung; Organ; Organisation; Konkurs; Recht; Auflösungsentscheid; SchKG; Nachträglich; Widerrufen; Nachträgliche; Organisationsmangel; Gesellschaft; Gesetzgeber; Behebung; Richter; Organisationsmangels; Widerruf; Verfahren; Massnahme; Regel; Rechtskräftig; Konkursverfahren; Voraussetzung; Beschwerde; Organisationsmängelverfahren; Urteil; Formell; Liquidation; Vorschrift; Voraussetzungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ingeborg Schwenzer Kommentar, Zivilgesetzbuch I2002
HegnauerBerner Kommentar, N. 127 Art. 256 ZGB 1987
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